Im Gegensatz zum Urheberrecht ergibt sich der Schutz gemäß dem Patentgesetz aufgrund der Anmeldung eines Patentes und der Erteilung nach einer entsprechenden Prüfung.
Ein solcher Patentschutz wird gewährt, wenn sich aufgrund der Prüfung ergibt, daß eine Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Es scheiden damit z.B. wissenschaftliche Theorien oder ästhetische Formschöpfungen, sowie der Schutz für Programme für Datenverarbeitungsanlagen aus. Diese Ausnahmen sind so zu verstehen, dass sie sich nur auf die genannten Gegenstände als solche beziehen.
Soweit also eine Erfindung neu ist, da sie nicht dem Stand der Technik entspricht und gewerblich nutzbar ist, wird ein Patent erteilt, welches seinem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten.
Auf europäischer Ebene kann der einzelne Erfinder gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen den Erlass eines europäischen Patentes beantragen, welches grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen erteilt wird wie das deutsche. Die Anmeldung erfolgt beim Europäischen Patentamt, die Überprüfung der Stand der Technik z.B. findet dann auf europäischer Ebene statt, im Falle des Widerspruches aus einem Mitgliedstaat wird das Patent dann nicht erteilt, weshalb überlegt werden sollte, z.B. ein deutsches und ein europäisches Patent gleichzeitig zu beantragen, um nicht vollkommen schutzlos dazustehen. Das Europäische Patent wird über eine Laufzeit von 20 Jahren gewährt.
Von zunehmend größerer Bedeutung wird auch der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), der es dem Anmelder ermöglicht, über eine einzige nationale Anmeldung ohne die Übersetzung und Zahlung in allen Vertragsstaaten die Wirkung einer nationalen Anmeldung zu erreichen. Zu diesem Vertrag gehören am 01.01.1995 73 Länder.