Patentgesetz

Im Gegensatz zum Urheberrecht ergibt sich der Schutz gemäß dem Patentgesetz aufgrund der Anmeldung eines Patentes und der Erteilung nach einer entsprechenden Prüfung.


Das Patentgesetz (PatG)

Das Patentgesetz (PatG) ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahren zur Erteilung, Nutzung und Durchsetzung von Patenten regelt. Es legt fest, welche Erfindungen patentierbar sind, welche Voraussetzungen für die Patenterteilung erfüllt sein müssen und welche Rechte und Pflichten mit einem Patent verbunden sind.


Wichtige Aspekte des Patentgesetzes umfassen:

Patentierbarkeit: Das Gesetz definiert, welche Arten von Erfindungen als neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar gelten und somit patentfähig sind.

Anmeldeverfahren: Es beschreibt das Verfahren, wie ein Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet wird, inklusive der notwendigen Unterlagen und Gebühren.

Rechte des Patentinhabers: Der Inhaber eines Patents erhält das exklusive Recht, die Erfindung zu produzieren, zu nutzen, zu verkaufen oder zu lizenzieren und kann Verstöße durch Dritte rechtlich verfolgen.

Schutzdauer: Ein Patent bietet normalerweise Schutz für bis zu 20 Jahre, beginnend mit dem Anmeldedatum, sofern alle Gebühren ordnungsgemäß entrichtet werden.

Durchsetzung und Verletzung: Das PatG regelt die rechtlichen Schritte, die ein Patentinhaber ergreifen kann, um seine Rechte durchzusetzen, einschließlich Klagen wegen Patentverletzungen.

Das Patentgesetz spielt eine entscheidende Rolle im Innovationsumfeld, indem es Anreize für Forschung und Entwicklung schafft und den Wettbewerb durch den Schutz geistigen Eigentums fördert.


Wann wird Patentschutz gewährt?

Ein solcher Patentschutz wird gewährt, wenn sich aufgrund der Prüfung ergibt, daß eine Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Es scheiden damit z.B. wissenschaftliche Theorien oder ästhetische Formschöpfungen, sowie der Schutz für Programme für Datenverarbeitungsanlagen aus. Diese Ausnahmen sind so zu verstehen, dass sie sich nur auf die genannten Gegenstände als solche beziehen.

Soweit also eine Erfindung neu ist, da sie nicht dem Stand der Technik entspricht und gewerblich nutzbar ist, wird ein Patent erteilt, welches seinem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten.

Auf europäischer Ebene kann der einzelne Erfinder gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen den Erlass eines europäischen Patentes beantragen, welches grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen erteilt wird wie das deutsche. Die Anmeldung erfolgt beim Europäischen Patentamt, die Überprüfung der Stand der Technik z.B. findet dann auf europäischer Ebene statt, im Falle des Widerspruches aus einem Mitgliedstaat wird das Patent dann nicht erteilt, weshalb überlegt werden sollte, z.B. ein deutsches und ein europäisches Patent gleichzeitig zu beantragen, um nicht vollkommen schutzlos dazustehen. Das Europäische Patent wird über eine Laufzeit von 20 Jahren gewährt.

Von zunehmend größerer Bedeutung wird auch der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), der es dem Anmelder ermöglicht, über eine einzige nationale Anmeldung ohne die Übersetzung und Zahlung in allen Vertragsstaaten die Wirkung einer nationalen Anmeldung zu erreichen. Zu diesem Vertrag gehören am 01.01.1995 73 Länder.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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