VW Diesel – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

VW Diesel - vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ! Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes liegt im Falle der durch Software manipulierten VW - Diesel - Motoren der Baureihe EA 189 eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn VW die entsprechenden Motoren durch ein Software-Update wieder in die Lage versetzt hat, Stickoxide nur gemäß den geltenden EU-Normen nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch auf der Straße auszustoßen.


Gerechtigkeit

Manipulation von Motoren durch Software vorsätzlich sittenwidrig

Das Urteil des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19) beendet einen Streit zwischen vielen Gerichten. Fraglich war, ob die durch ein Software-Update wieder ordnungsgemäß fahrenden Fahrzeuge als ein Schadensfall anzusehen sind. Denn sie verstoßen nach den Software-Update nicht mehr gegen die Grenzwerte, welche einen überhöhten Stickoxid (NOx) – Ausstoß verbieten.

vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Der Bundesgerichtshof entscheidet den Fall nicht gemäß dem Vertragsrecht, sondern unterstellt VW ein „vorsätzlich, sittenwidriges Verhalten“ gemäß §§ 826, 31 BGB.

Damit handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die Eigentümern von Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 zustehen.


Software-Update unerheblich

Der Bundesgerichtshof verwirft vor allem auch die Ansicht vieler Gerichte, dass die Kund*Innen VW auch nach den Software-Updats keinen Schaden mehr vorwerfen könnten. Er stellt klar, dass VW die Verbraucher*Innen durch eine arglistige Täuschung von VW zu dem Vertragsschluß verleitet hat. Das Verhalten von VW sei objektiv sittenwidrig und maßgeblich.

maßgeblich für Schaden Verhalten bei Vertragsschluß

Mit seiner Argumentation weist der Bundesgerichtshof die Ansicht jener Gerichte zurück. Diese meinten, nach dem Software – Update bestünde kein Schaden mehr.

Die Manipulation durch die Software sei aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung durch VW getroffen worden. Damit habe VW auch systematisch das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) hintergangen. Das Unternehmen habe absichtlich die Software so programmiert. Damit gelangt absichtlich mehr Stickoxid in die Umwelt, als dies gesetzlich erlaubt sei.

mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenvorstellungen unvereinbar

Der Bundesgerichtshof wertet das Verhalten von VW mit in dieser Deutlichkeit sehr seltenen Formulierungen. Er stellt fest, das Verhalten des Unternehmens sei mit den „grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenvorstellungen nicht zu vereinbaren“.

Abzug Nutzungsentschädigung gemäß gefahrenen Kilometern

Der Bundesgerichtshof steht dem Kläger den Kaufpreis zu. Der Käufer muss sich lediglich pro gefahrenem Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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