Urteil zum Widerrufsrecht der Bahnkunden für Bahncards
Das Widerrufsrecht ist eines der wichtigsten Verbraucherinnen und Verbraucher schützenden Rechte im Fernabsatz. So hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) auch zu dem Widerrufsrecht der Bahnkunden für Bahnkarten (EuGH, Urt. v. 12.03.2020, C-583/18) gemäß seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift grundsätzlich weit reicht. Die Ausnahmevorschriften, welche dieses grundlegende Verbraucherschutzrecht einschränken, sind grundsätzlich eng auszulegen.
Diese Regeln gelten einmal für Kaufverträge, des Weiteren aber auch für Dienstleistungsverträge, die ebenfalls in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie für Fernabsatz (RL 2011/83) und damit für Widerrufsrechte und somit auch in den den Bereich der Regelungen des § 312 BGB fallen.
Die Deutsche Bahn muss also gemäß diesen Grundsätzen ihre Kunden nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes somit nicht nur beim Online-Kauf einer Bahncard besser über ihre Rechte informieren, sondern dieses Widerrufsrecht auch bei Bahncards gegen sich gelten lassen.
Der EuGH stellt fest, dass Unternehmen Verbraucher darüber in Kenntnis setzen müssen, dass es bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen – und damit auch bei Rabattverträgen über Rabatte für Dienstleistungen und nicht nur Dienstleistungen selbst – ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen gebe. Entsprechend urteilten die Luxemburger Richter am 12.03.2020.
Der Online-Kauf einer Bahncard – der ja an sich noch keinen Vertrag über eine Dienstleistung darstellt – fällt somit gemäß der weiten Auslegung dieses Verbraucher schützenden Rechtes auch unter die entsprechende EU-Richtlinie.