Frauenhass als Volksverhetzung strafbar

Frauenhass als Volksverhetzung strafbar ! Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Revisionsverfahren (Urt. v. 09.06.2020, 1 RVs 77/20) entschieden, dass auch der Hass gegen einzelne nach dem Geschlecht bestimmte Bevölkerungsgruppen strafbar ist. Aus diesem Grunde sah das Gericht verschiedene besonders verächtliche Äußerungen eines Mannes gegenüber Frauen als strafbar an. Dieser hatte Frauen als Gruppe in erkennbar schwerwiegender Weise beschimpft und in ihrer Menschenwürde verletzt.




Frauenhass als Volksverhetzung strafbar

Kann eine Äußerung, die eine nach dem Geschlecht definierte Gruppe betrifft, als Volksverhetzung strafbar sein ? In einer sehr ausführlich begründeten Revisionsentscheidung (Urt. v. 09.06.2020, 1 RVs 77/20) hat das Oberlandesgericht Köln diese Ansicht vertreten.

Das Oberlandesgericht prüft in dieser Entscheidung, die auch das Presserecht und die Meinungsfreiheit berührt, die Entstehungsgeschichte und die verschiedenen Strafrechtsreformen des § 130 StGB.

betroffene Personen und Personengruppen

Der zuständige Senat legt dar, warum nicht nur bestimmte Gruppen oder einzelne Personen, die nach ihrer sexuellen Orientierung, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer ethnischen Herkunft definiert werden, betroffen sind.

umfassender Schutz für „Teile der Bevölkerung“

Als „Teile der Bevölkerung“ seien nicht nur bestimmte Bevölkerungsgruppen aufgrund „bestimmter Merkmale äußerer oder innerer Art“ zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht fügt hinzu, „Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher oder beruflicher Art“ stellten keine vollständige Aufzählung dar.

Auch nach dem Geschlecht bestimmte „Teile der Bevölkerung“ seien vor Volksverhetzung geschützt. Es reiche aus, dass sich „Personenmehrheiten … durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als erkennbare Einheit herausheben„.

 


§ 130 StGB als "allgemeine Anti-Diskriminierungsvorschrift"

Das Oberlandesgericht versteht § 130 StGB als eine allgemeine „Anti-Diskriminierungsvorschrift“. Insbesondere auch die Strafrechtsreformen aus den Jahren 2011 und 2015 sprechen nach Ansicht des Senates gegen „irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal“.

Das Gericht lehnt ausdrücklich die Ansicht ab, dass durch die Strafrechtsreformen „geschlechtsspezifische Kriterien“ nicht auch maßgeblich seien. Der Gesetzgeber habe im Gegenteil genau diese Kriterien nicht ausgeschlossen.

Die Revisionsinstanz unterstreicht aber auch, dass der Schutz auch für einzelne Personen gelte.

 


kritische Betrachtung

Aufgrund der sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien und der Auslegung der Vorschrift überzeugt mich die Entscheidung sehr.

Der von dem Angeklagten ausgedrückte Frauenhass wird zurecht als Volksverhetzung definiert.

Die Rechtsprechung reagiert daher in meinen Augen auf einen immer größeren Anteil volksverhetzenden Äußerungen im Internet.

Sieht man das Urteil durch und berücksichtigt man die tatsächlichen Äußerungen – die ich aufgrund ihres verächtlich machenden Charakters nicht wiederholt habe – so begrüße ich diese Entscheidung sehr.

Wichtig erscheint mir aber auch, dass in Zukunft das Oberlandesgericht und die Strafjustiz das Kriterium zum Beispiel der „Rasse“ sehr viel kritischer behandelt.

Es sollte in Rechtsprechung und Literatur noch klarer werden, dass die absolut inakzeptable und offenkundig vollkommen unrichtige Vorstellung einer „Rasse“ einen Sprachgebrauch erfordert, welcher erkennbar macht, dass dieser Sprachgebrauch nur der strafrechtlichen Verfolgung dient.



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