Kurz vor Weihnachten 2016 wurden eine Reihe wichtiger Änderungen des Urheberrechtes beschlossen, welche dazu beitragen sollen, dass Künstler und Künstlerinnen sowie die sogenannten ausübenden Künstler ihr Recht auf eine "angemessene Vergütung" durchsetzen können.
Dabei können sie nicht nur Auskunft von dem direkten Vertragspartner verlangen, sondern auch von dem weiteren Nutzer einer Lizenz. Zudem kann man nach einr gewissen Zeit ein Recht, welches von einem exklusiven Rechtsinhaber nicht genutzt wird, auch von einem anderen nutzen lassen.
Hier die Regelungen in einer Kurzfassung:
Bundestag und Bundesrat haben kurz vor Weihnachten (15.12 und 16.12.2016) eine Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen, mit der Kreative ihren Anspruch auf „angemessene Vergütung“ besser durchsetzen und Werke nach zehn Jahren zweitverwerten können sollen. Das Gesetz muß noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden (Anfang 2017).
Im einzelnen geht es um eine Reform des Paragraphen 27 VGG, der um einen Absatz ergänzt wird, in dem es Verwertungsgesellschaften zugestanden wird, Einnahmen nach einem festen Plan zu verteilen, sofern sie die Rechte für mehrere Rechtsinhaber wahrnimmt.
Ein neuer Paragraph 32d UrhG, der Urhebern bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts einen Anspruch auf jährliche „Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile“ seitens seines Vertragspartnern einräumt. Laut Justizminister Heiko Maas sollen die Künstler dadurch erfahren, „wie viel mit ihrer Leistung verdient wird“. Diese Auskunfts- und Rechenschaftspflicht kann ein Urheber im Rahmen des neuen Paragraphen 32e auch gegenüber Dritten beanspruchen, die in der Lizenzkette maßgeblich die Verwertung der kreativen Inhalte bestimmen oder besonders hohe Gewinne dadurch erzielen.
Der neue Paragraph 40a UrhG, der Urheber dazu berechtigt, ihre Werke nach zehn Jahren anderweitig zu verwerten, selbst wenn sie einem Verwerter ursprünglich ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben. Der erste Vertragspartner darf diese Werke dann zwar weiterhin verwerten – allerdings nicht mehr exklusiv.
Die Neueinführung des Paragraphen 79b UrhG, der ausübenden Künstlern den Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung zugesteht, wenn der Vertragspartner eine neue, beim Vertragsschluss noch unbekannte Art der Nutzung seiner Werke annimmt.
Die Paragraphen 36 und 36a UrhG, die ein Verbandsklagerecht für Urheberverbände schaffen, die die Durchsetzung vereinbarter Vergütungsregelungen erleichtern sollen, damit einzelne Künstler zukünftig nicht mehr auf sich allein gestellt für ihr Recht auf faire Bezahlung kämpfen müssen.