Ist „Teilen“ eine Zueigenmachung des Inhalts?

Urteil des OLG Frankfurt a.M.


Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15

Das OLG Frankfurt a.M. hat dazu in einem Fall entschieden, dass das Teilen eines Inhaltes nicht dazu führt, dass die teilende Person für diesen Inhalt verantwortlich sei (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 26.11.2015, Az. 16 U 64/15 § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 ff BGB).

Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass man sich durch das Teilen eines Inhaltes diesen Inhalt nicht zueigen mache.

Das OLG Frankfurt hat ausgeführt, dass das sog. Teilen eines Beitrags in dem sozialen Netzwerk Facebook insbesondere nicht mit einer Verlinkung und dem damit verbundenen „Zueigen-machen“ einer Äußerung – d.h. diese als eine eigene Äußerung anzusehen und zu verbreiten – vergleichbar sei.

Das OLG räumt zwar ein, dass die Teilen-Funktion einer Verlinkung technisch ähnlich erscheine, es handele sich aber nur um einen Hinweis auf private Inhalte anderer Nutzer, mit welchen sich die teilende Person nicht identifiziere. Deswegen sei dem Teilen außer der Verbreitungsfunktion keine darüber hinausgehende Bedeutung zuzumessen.

Grundsätzlich haftet man im Internet für eigene Beiträge sowie für solche, die zwar von Fremden stammen, die man sich aber „zu eigen gemacht hat“. Die Frage ist also, wann man sich etwas „zu eigen macht“.

Ich halte diese Entscheidung des OLG FfM aus grundsätzlichen Erwägungen und in diesem Einzelfall für nicht sachgerecht und hoffe sehr, dass zumindest noch eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil im Rahmen eines Verfügungsverfahrens eingelegt wurde, da der Bundesgerichtshof im Einstweiligen Verfügungsverfahren nicht angerufen werden kann. Alternativ wäre zu hoffen, dass das OLG Frankfurt oder dann der Bundesgerichtshof in dem sogenannten Hauptsacheverfahren diese Ansicht korrigiert.

Die Nutzung der „Teilen“ Funktion setzt in jedem Fall die Kenntnis von einem Beitrag voraus. Soweit es sich also um einen ersichtlich strafbaren Inhalt handelt, bedarf es meiner Ansicht nach in jedem Fall einer klaren Distanzierung, wenn nicht gar eines Unterlassens des „Teilens“, wenn man nicht zu der Verbreitung eines strafbaren Inhaltes beitragen will.

Jede durchschnittlich aufmerksame Person, welche in Deutschland einen offenkundig anti-semitischen Artikel „teilt“, ist sich der Strafbarkeit des eigenen Tuns bewußt. Aus diesem Grund bedarf es gar nicht eines eigenen Beitrages, durch welchen nachgewiesen wird, dass diese Person sich einen Beitrag zueigen macht, sondern im Gegenteil: aufgrund des expressiven Inhaltes bedarf es einer deutlichen, ausdrücklichen und unstreitigen Distanzierung, um nicht davon auszugehen, dass strafbare Inhalte verbreitet werden sollen.

Die Weiterverbreitung explizit strafbarer Inhalte kann nicht Gegenstand einer haftungsrechtlichen Privilegierung sein, da diese die Kenntnisnahme und ein aktives Tun voraussetzt, welche die Annahme, es handele sich nicht um „zu eigen machen von Inhalten“ als unvereinbar mit dem Sinn und Zweck der haftungsrechtlichen Privilegierung erscheinen läßt.




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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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