Erhalte ich ein Patent für Künstliche Intelligenz (KI) ? Die Entscheidung des High-Court für England und Wales vom 23.11.2023 hat den sogenannten "Artifical Neural Network" (ANN) Patentschutz gewährt. Nach einer Ablehnung durch das Patentamt für England und Wales entschied der High Court zugunsten der Patentierbarkeit der ANN. Dafür feiert die AI Industrie das Gericht in England aufgrund dieses Schutzes. Die Bedeutung dieser Entscheidung des Gerichtes für England und Wales für die EU ist rechtlich begrenzt.
die Entscheidung des High Court für England und Wales vom 21. November 2023
Das englische Gericht hat mit seiner Entscheidung (England and Wales High Court (Chancery Division) Decisions >> Emotional Perception AI Ltd v Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks [2023] EWHC 2948 (Ch) (21 November 2023) ) in Europa und auch anderen Teilen der Welt für Aufsehen gesorgt. Es ist das erste Mal, dass Patente ANN im Rahmen der Anwendung von KI in Form von „Artificial Neural Network“ schützen. Eine für das Patentrecht wichtige Entscheidung,
Gegenstand des Patents
Gegenstand des Patents ist das Angebot vergleichbarer Musik gemäß menschlicher Wahrnehmung und Emotion. Dabei arbeiten zwei unterschiedliche ANN. Die patentierbare Methode kann neben Musik für auch für Bilder und Texte angewendet werden, wobei das Gericht ANN als Hardware oder als Software Emulation, nicht aber als Computersoftware verstand. Es werden zwei ANN genutzt, dabei unterscheidet das zweite zwischen einander ähnlich werdenden und einander unterschiedlicher werdenden Inhalten.
keine Patent für Software gemäß EPÜ
Da das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) schließt die Patentierbarkeit von Software aus. Computerprogramme sind nach Art. 52 (2) c) und (3) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, wenn sie als solche beansprucht werden. Im Einklang mit den allgemein geltenden Kriterien für Art. 52 (2) und (3) (G‑II, 2) findet der Ausschluss jedoch keine Anwendung auf Computerprogramme mit „technischem Charakter“.
die Entscheidung des High Court
Der High Court hat entschieden, dass diese ANN keine Computer – Software seien, wobei Software Aktivitäten in das Training involviert sind. Diese seien aber nicht Teil des Patentanspruches. Die Idee der Parameter sei nicht notwendigerweise ein Programm. Zudem aber sei bekannt, dass die bloße Einbeziehung von Software nicht zu der Ausnahme der Patentierbarkeit führe.
Das Training der ANN wurde im vorliegenden Fall als ein „technischer Schritt“ („technical effect“) angesehen, welcher eine Patentierbarkeit bewirke.
Fazit
Der High Court von England und Wales hat damit zum ersten Mal soweit ersichtlich die Arbeit des Trainings der ANN als patentierbar angesehen. Auch wenn Software dabei involviert sei, so führe dies nicht dazu, dass die Ausnahmebestimmung des Art. 52 (2) und (3) EPÜ einschlägig sei.
die Defintion des technischen Effekts
Die Identifikation und Übergabe des Ergebnisses – einer Datei an den Nutzer – aufgrund der Funktionsweise der ANN wurde von dem High Court als ausreichend für einen „technischen Effekt“ angesehen, welcher daher eine Patentierbarkeit rechtfertige.
In diesem Sinne sei die trainierte ANN als ein „external technical effect“ zu verstehen, welcher auch die Anwendung der Ausnahmevorschrift ausschließe.
„A technical thing is actually produced“ war daher für den entscheidenden Richter Sir Mann ausreichend, um den erfinderischen Schritt nicht allein dem Einsatz von Software zuzuordnen.