PM zur Untersuchung der europarechtswidrigen Auslegung des § 59 UrhG in Deutschland

Seit Einführung der InfoSoc Richtlinie der EU (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ) aus dem Jahr 2001 (EU Rl 2001/29) werden ihre Zielsetzungen für § 59 UrhG in Deutschland verkannt. In einer dem Europarecht und Völkerrecht offenkundig diametral zuwider laufenden Auslegung werden Kreativen angemessene Vergütungen verweigert. Diese schwerwiegende Verkennung der Auslegung durch den Bundesgesetzgeber, den Bundesgerichtshof und der Forschungseinrichtung des Max-Planck-Institutes für Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht steht dem eindeutigen Richtlinientext und seinen Erwägungsgründen entgegen.


Die Verkennung einer zwingenden Vergütungspflicht bei der Anwendung der Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG

Die Verkennung einer europarechtskonformen Auslegung des § 59 UrhG durch die deutsche Rechtswissenschaft, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und das Max-Planck-Institut verhindert die Vergütungsansprüche der Kreativen. Ihnen steht zwingend eine Vergütung im Falle der Anwendung des § 59 UrhG zu, wenn man Bau- oder Kunstwerke an öffentlichen Plätzen fotografiert und diese Fotografien kommerziell nutzt.

Die Verweigerung der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundesgerichthof hat sich dieser Frage wiederholt geweigert, den für die Auslegung zuständigen Europäischen Gerichtshof anzurufen. Dort hätte die Frage nach der Auslegung des Art. 5 III und V InfoSoc Richtlinie gemäß Art. 267 AEUV geklärt werden müssen.

Die Verhinderung einer Vergütungspflicht gemäß § 59 UrhG für Kreative

Seit 2001 wird so durch den Bundesgerichtshof verhindert, dass Künstlerinnen und Künstler eine Vergütung erhalten. Im Falle der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien ihrer an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befindlichen Werke steht Kreativen gemäß Art. 5 III und V RL 2001/29 eine und zwar insbesondere auch eine angemessene Vergütung zu.

Die Rechtslage in Frankreich

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise das französische Urhebergesetz in L-122, Nr. 11  (https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000037388886/). Im Gegensatz zum deutschen Recht regelt dieser ausdrücklich, dass es den Kreativen in Frankreich zusteht, einen kommerziellen Gebrauch auch der an öffentlichen Plätzen permanent platzierten Bau- und Kunstwerken zu untersagen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in „East Side Gallery“ und AIDA Kussmund

Gerade dieses Recht hat der Bundesgerichtshof aber in seinen „East Side Gallery“ und „AIDA Kussmund“ Entscheidungen den Kreativen versagt. Entgegen den ausdrücklichen europäischen Regelungen, welche den Gesetzgeber verpflichten, die berechtigten Interessen der Kreativen zu beachten, betont der Bundesgerichtshof einen Ermessensspielraum. Dabei übergeht er aber zwingende Grundsätz des Art. 5 V Rl 2001/29.


Das Plädoyer für eine zwingend erforderliche Vergütungspflicht gemäß § 59 UrhG

Ich habe die deutsche Rechtslage untersucht und Vergleiche zum französischen Urhebergesetz gezogen.

Der Artikel findet sich in der Fachzeitschrift ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 12/2023 „Plädoyer für einen Vergütungsanspruch bei § 59 UrhG – ein Standpunkt in der rechtspolitischen Debatte Von: Jan Froehlich, LL.M.“  unter diesem Link https://www.urheberrecht.org/reviews/toc/zum/2023/11/.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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