Europäisches Recht gilt auch Länderspezifisch.
Das Recht der europäischen Gemeinschaften gliedert sich in die maßgeblichen Verträge wie z.B. den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) und das von ihm abgeleitete Recht wie Verordnungen oder Richtlinien.
Der EWGV enthält wichtige Regelungen zur Warenverkehrs-, Dienstleistungs-, Niederlassungs- oder Kapitalfreiheit, welche aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auch direkt anwendbar sind und somit dem einzelnen Bürger oder Unternehmen, die grenzüberschreitend wirtschaftlich tätig sind, direkte anwendbare Rechte zugestehen. Verstößt eine deutsche Norm gegen eine europäische Vertragsregelung führt dies zur Nichtanwendbarkeit der deutschen Regelung.
Verordnungen im europäischen Sinne sind mit den Gesetzen in Deutschland vergleichbar, sie bedürfen keiner weiteren Umsetzung und schaffen gleiches Recht in allen Mitgliedstaaten.
Die europäischen Richtlinien bedürfen grundsätzlich einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und erzielen bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist, grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.
Diese Richtlinien entfalten zum Teil jedoch direkte Wirkung und geben dem Bürger eigene Rechte vor den nationalen Instanzen. Sie können z.B. zur Wahrnehmung der Gewerbefreiheit in Deutschland durch europäische Ausländer führen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen und eigene Rechte für den Einzelnen oder ein Unternehmen in der Richtlinie enthalten sind. So dürfen auch Waren- oder Dienstleistungsströme nicht maßgeblich in der Europäischen Gemeinschaft behindert werden, dazu zählt auch die Verbreitung von Informationsdienstleistungen.
Wichtige Richtlinien sind zur Zeit die Fernabsatz-RL oder die Multi-Media-RL, andere Richtlinien wie die Telekommunikationsdatenschutz-RL werden vorbereitet.