Friede vor Google Earth ? Kann man sich gegen Aufnahmen von Google Earth wehren, wenn dies Unternehmen "Einmaldarstellungen" ohne Einwilligung der Grundstücks- oder Hauseigentümer aufnehmen ? Was für eine Rolle spielt es, dass diese Aufnahmen keine Menschen erkennen lassen ? Oder das Einbrecher*Innen keine Informationen zu Fenstern oder Türen vermittelt werden ? Das Landgericht Itzehoe wies eine entsprechende Klage eines Hauseigentümers ab (Landgericht Itzehoe, Urteil vom 11. Juni 2020 - 10 O 84/20 ) ab. Dabei nahm das Landgericht an, dass die Privatsphäre des Klägers gemäß Art. 2 I, 1 I GG verletzt wurde. Es sah diese Rechtsverletzung aber gemäß der durch Art. 5 I GG geschützten Meinungsfreiheit und der Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 GG als gerechtfertigt an.
Schutz vor unerlaubten Fotoaufnahmen
Das Landgericht Itzehoe (Landgericht Itzehoe, Urteil vom 11. Juni 2020 – 10 O 84/20) beschäftigt sich mit einem Fall, der die Privatsphäre vieler Menschen in Deutschland berührt.
Der Schutz der Privatsphäre und der Schutz der Meinungsfreiheit stehen einander oft im öffentlichen Raum und öffentlichen Debatten gegenüber.
Die Klage eines Hauseigentümers
In diesem Fall hatte ein Hauseigentümer geklagt. Er wollte das entsprechende Bild verpixeln lassen. Tatsächlich konnte man auf dem Bild ein Haus von oben und die entsprechende Gartenanlage sehen. Menschen, Tiere oder Fenster sind nicht zu erkennen. Nur dann, wenn die exakte Adresse bekannt war, war es zudem möglich, die genaue Lage des Haus zu lokalisieren.
die Abwägung zwischen Privatsphäre und den Grundrechten Meinungsfreiheit und Berufsausübung
Das Landgericht Itzehoe gestand dem Kläger durchaus zu, dass sein Recht und das Recht seiner Familie auf Schutz der Privatsphäre verletzt wurde.
Jedoch sei der Schutz der Privatsphäre des Klägers und seiner Familie gemäß Art. 1 I, 2 I GG gegen das Recht auf Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I und das Recht auf Ausübung des Berufes gemäß Art. 12 I GG seitens des Unternehmens Googles abzuwägen.
die Grundlagen der Abwägung
Das Landgericht Itzehoe hielt Google zugute, dass Details aus der „privaten Lebensgestaltung“ des Klägers und seiner Familie nicht sichtbar seien.
Für die Zulässigkeit des Dienstes spräche zudem das allgemeine Informationsinteresse.
Eine Verpixelung des Hauses würde die Privatspähre der Familie nicht mehr schützen. Jedoch wäre dadurch der Dienst des Unternehmens unmöglich gemacht worden. Aus diesem Grunde überwiegen nach Ansicht des Landgerichtes in diesem Fall Meinungsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit.
Kritik an dem Urteil
Ob die Ansicht des Landgerichtes so überzeugend ist, erscheint mir zweifelhaft.
Schon alleinstehende Gebäude oder bestimmte Einzelheiten auf einem Grundstück könnten einen größeren Schutz in Anspruch nehmen.
Das Ausspähen eines Grundstückes kann sich zudem auch auf die Mauern oder Zäune beziehen.
Außerdem fehlt mir im vorliegenden Fall sehr die Auseinandersetzung mit der DSGVO. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Landgericht Google zugute hält, persönliche Daten und die Abbildung nicht miteinander zu verbinden.