Das Kartellrecht regelt nicht nur Fragen der zulässigen Zusammenarbeit von Unternehmen, sondern auch - insbesondere im Falle von Lizenzverträgen - von Unternehmenskooperationen.
Nicht nur Preisabsprachen, sondern auch andere den Wettbewerb beeinträchtigende abgestimmte Verhaltensweisen können vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), d.h. durch das Kartellrecht, verboten sein.
Aufgrund der strikten Kontrolle der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand nimmt jedoch auch das öffentliche Vergaberecht einen wichtigen Platz im GWB ein. Soweit die öffentliche Hand die maßgeblichen Auftragswerte überschreitet, ist sie gezwungen, eine öffentliche Auftragsvergabe durchzuführen. Diese muss dann gemäß strengen gesetzlichen Vorgaben erfolgen, ansonsten ist die Vergabe grundsätzlich unzulässig.