Die Kartellrechtsreform - die 10. GWB - Novelle - die Kontrolle digitaler Plattformen führt in einer umfassenden Reform zu einer Verbesserung der Kontrolle digitaler Plattformen gemäß § 19 a GWB-E. Das GWB reformiert aber auch das Kartellverfahren und die internationale Zusammenarbeit. Neue Regelungen stärken die Kartellbehörden bei einer zudem effektiver werdenden Missbrauchskontrolle. Nunmehr werden Verfügungen während des Verfahrens gemäß § 32 a GWB möglich. Zudem spielen aber auch neue Bestimmungen zu "Kronzeugenregelungen" der EU - Rl 2019/1 eine Rolle. Durch diese Bestimmungen setzt die 10. Novelle des GWB europäische Bestimmungen in deutsches Recht um. Einige wichtige Fragen des Risikos von zivilenrechtlichen Schadensersatzforderungen gegenüber "Kronzeugen" bleiben aber offen. Diese sind für die einzelnen Unternehmen natürlich sehr bedeutsam. Sie können durch die Reduzierung oder Niederschlagung der möglichen Bußgelder nicht ausgeglichen werden.
Kartellrechtsreform - die 10.GWB - Novelle - die Kontrolle digitaler Plattformen
Das Kartellrecht führt durch die 10.GWB – Novelle die besondere Kontrolle digitaler Plattformen ein. Das Kartellrecht steht vor der Umsetzung eines wichtigen Reformvorhabens. Dies wird für die digitale Wirtschaft einige besonders wichtige Änderungen beinhalten.
Die Kontrolle digitaler Plattformen
Denn die Novellierung des Kartellrechtes nimmt sich in einem umfangreichen Reformvorhaben der Kontrolle digitaler Plattformen und besonders der „Super-Marktbeherrscher“ an.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen umfangreichen Reformvorschlag zur 10. GWB Novelle ausgearbeitet.
Die erweiterte Missbrauchskontrolle durch § 19 a GWB
Einer der wichtigsten neuen Regelungen ist § 19 a GWB n.F. Er sieht neue Befugnisse für „Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ vor. Diese Unternehmen werden schon jetzt als „Super-Beherrscher“ bezeichnet. Sie können aufgrund von Netzwerkeffekten sowie Zugang zu Daten und strategischer Positionierung Einfluss auf Unternehmen auf anderen Märkten nehmen.
Das Kriterium der „Intermediationsmacht“
Dabei wird das Kriterium der „Intermediationsmacht“ für die Bedeutung von Vermittlungsdienstleistungen eingefügt, welches den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von Dritten betrifft. Dies gilt vor allem für hybride Plattformen, bei denen der Plattformbetreiber selbst Wettbewerber zu seinen Nutzern ist.
Diese neuen Mißbrauchelemente werden durch neue Interventionsmaßnahmen ergänzt, die die nationalen Kartellbehörden treffen können, um schon vor Abschluss der jeweiligen Ermittlungen im Falle „überwiegend wahrscheinlicher Zuwiderhandlung“ tätig zu werden.
Die Vereinheitlichung der Kronzeugenregelungen
Ein besonderes Augenmerk legt die Reform aber auch auf die Vereinheitlichung der nationalen Kronzeugenregelung, um damit die Inanspruchnahme dieser Regelung zu erleichtern.
Das Problem zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegenüber Kronzeugen
Ein besonders wichtiger Aspekt für mögliche Kronzeugen bleibt aber die Frage zivilrechtlicher Konsequenzen in Form von Schadensersatzforderungen geschädigter Unternehmen.
Dies gilt auch, wenn die erfolgreiche Inanspruchnahme zu einer Reduzierung von Bußgeldern oder gar zur Niederschlagung führt. Dennoch bleibt für diese Unternehmen das Risiko von Schadensersatzforderungen von geschädigten Unternehmen.
Die Koordinierung der Zusammenarbeit von nationalen Kartellbehörden
Ein wichtiges Vorhaben der Reform ist es auch, die europäische Zusammenarbeit von nationalen Kartellbehörden zu koordinieren.
Hintergrund für dieses Reformvorhaben ist unter anderem auch die Umsetzung der EU – Rl 2019/1 und die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten.
Kritische Stellungnahme
Die Reform des GWB ist aus deutscher und europäischer Sicht sehr wichtig.
Gerade die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Facebook vom 23.06.2020 (KVR 69/19, Beschluss vom 23.06.2020) zeigt die Notwendigkeit und Bedeutung des GWB auf.
Aber auch die neuen Regelungen zu dem Kartellrechtsverfahren und die Kronzeugenregelung enthalten wichtige Neuerungen. Etwa die Regelungen zu den „Kronzeugen“ und einstweiligen Verfügungen werten das Kartellrechtsverfahren entscheidend auf.
So wird es gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen wichtig sein, dass sie schon während eines Kartellverfahren schnellen Schutz erhalten können.
Eingang in das Reformvorhaben findet auch die Berechnung des Schadens in den sogenannten „Follow-up“-Klagen und die Umsetzung der RL 2014/104/EG.