Kontrolle durch Fotos bei der Arbeit

Kontrolle durch Fotos bei der Arbeit! Kann das zulässig sein, wenn der Betriebsrat in einem Unternehmen einer entsprechenden Größenordnung dem nicht zugestimmt hat? Und inwiefern spielt es denn eine Rolle, ob das Unternehmen die Daten auf einem Server in Irland hostet? Diese Fragen hat ein Arbeitsgericht in Wesel beschäftigt und es hat in seinem Urteil entschieden, dass dieses Vorgehen ohne Zustimmung des Betriebsrates auch hinsichtlich der Speicherung auf auswärtigen Servern unzulässig ist.


Social Media

Die Kontrolle der Mitarbeiter im Betrieb

Der Schutz durch den Datenschutz hört auch im Betrieb selbstverständlich nicht auf. Das Arbeitsgericht Wesel hat in einem Beschluss vom 24.04.2020 (ArbG Wesel, 2 BVGa 4/20, Beschluss vom 24.04.2020) die Beschwerde eines Betriebsrates entschieden.  Die Kontrolle durch Videoaufnahmen zur Überwachung der Corona – Abstandsflächen bedarf einer Zustimmung des Betriebsrates.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen. Dies git nach Ansicht des Arbeitsgerichtes auch für Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Dieser Überwachung sollten die Video`s und Filme dienen, die der Arbeitgeber zur Überwachung der aufgrund der Corona – Pandemie notwendig gewordenen Abstandsflächen aufnahm.

Die Bearbeitung der Bilder auf Servern in Dublin

Das Gericht hielt die Zustimmung auch im Hinblick auf die Übermittlung und die Bearbeitung der einzelnen Bilder von Personen auf einem Server in Dublin/Irland für zustimmungspflichtig.

Wichtig war, dass die verwendete Anonymisierungssoftware auf Datenservern in Dublin arbeitet.


Betriebsvereinbarung keine ausreichende Grundlage für die Nutzung personenbezogener Daten

Das Arbeitsgericht sah in der bestehenden Vereinbarung des Betriebsrates keine Grundlage für die Nutzung persönlicher Daten. Dies galt auch für die verpixelten Bilder der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.  Man nutzt diese Bilder nur zur Abstandsmessung. Vor allem aber sind die Gesichter und die Umrisse für den Arbeitgeber im Falle der Information durch den Dienstleistungsanwender nicht erkennbar.



Verwandte Kategorien:

Arbeitsrecht IT-Recht Datenschutzrecht Urteile

Verschlagwortet unter:

Arbeitsrecht Arbeitsrecht Betriebsrat Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Datenschutz Datenschutzrecht DSGVO IT-Recht Privatsphäre

Kontakt

Menü

Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Alle Rechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie insbesondere den Beiträgen von Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M., bleiben ausdrücklich vorbehalten. Einer Verwendung für das Training von Künstlicher Intelligenz durch die Verwendung der Inhalte dieser Webseite wird insgesamt widersprochen und zwar der Verwendung von Teilen von Texten oder ganzen Texten, wie insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf Überschriften, Begriffe, bestimmte Formulierungen, bestimmte Text-Abschnitte, der Nutzung von Abbildungen oder Symbolen oder dem gesamten Inhalt der Website. Es bleiben sämtliche Rechte vorbehalten.

Nach oben scrollen