Kunstrecht für Künstler*Innen / Verleger*Innen / Galerien / Museen ! Das Kunstrecht betrifft einmal viele Künstlerinnen und Künstler. Aber auch Verlegerinnen und Verleger, verwertende Gesellschaften in den unterschiedlichen Medien und Galerien oder Museen berührt es. Dabei spielt das Urhebergesetz eine große Rolle. Das Verlagsgesetz, das Kunsturhebergesetz, das allgemeine BGB und auch das Verwaltungsrecht im Falle der Provenienzforschung müssen erwähnt werden.
Kunstrecht für Künstler*Innen / Verleger*Innen / Galerien / Museen
Künstlerinnen und Künstler bedürfen des besonderen Schutzes durch das Gesetz, wozu das Urhebergesetz seinen Beitrag leisten will.
der Schutz der Künstler*Innen
Das Urheberrecht schützt Künstlerinnen und Künstler und ihre Kunstwerken. Es regelt ihre zulässige Nutzung und Verwertung und die freie Nutzung gemäß § 24 UrhG (§ 51 a UrhG-E).
Ausnahmen regeln die Freiheit des Zitats (§ 51 UrhG) und die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Diese Ausnahmen unterliegen sehr engen Grenzen und sollten sehr sorgfältig beachtet werden.
das Urhebervertragsrecht
Wichtig sind auch die Regelungen des urheberrechtlichen Vertragsrechtes. Dieses lehnt Generalklauseln für die Rechtseinräumnung ausdrücklich ab. Sie tragen immer den Kern der Unwirksamkeit in sich. Aber allgemeine Fragen des Vertragsrechtes sind sehr wichtig.
Museen und Galerien
Gerade auch Museen und Galerien, ohne welche Kunst weder bekannt würde noch in einer Vielzahl von Fällen verkauft werden kann, stehen im Mittelpunkt vieler Regelungen. Diese machen Ausstellungen, Werbung und Vertrieb möglich, aber erfordern auch eine Vielzahl von Regelungen.
eigene Expertise
Ich habe immer wieder Mandantinnen und Mandanten aus dem Bereich der Kunst in Fällen vertreten.
Diese haben sich entweder gegen Fälschungsversuche oder unerlaubte Kopien gewehrt. Sie mussten aber auch nicht bezahlte Rechnungen geltend machen. Hinzu kamen unerlaubte Nutzungen oder Verwertungen oder mangelnde Vertragstreue.
gerichtliche Auseinandersetzungen
Dabei handelte es sich um Fälle gerichtlicher Auseinandersetzungen – Einstweilige Verfügungsverfahren und ordentliche Klageverfahren – vor den unterschiedlichen Gerichten.
Beratung bei Vertragsverhandlungen
Reformvorhaben - die Umsetzung der DSM - Richtlinie
Die sogenannte DSM – Richtlinie („Digital Single Market“) hat am 24.06.2020 zu einem zweiten DSM Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums geführt.
Dieses Reformvorhaben berührt das Urhebervertragsrecht und die Frage der angemessenen Vergütung. Aber auch die europaweite Lizenzierung und das intensiv diskutierte Thema der sogenannten „Up-load“-Filter führen zu neuen Regelungen des Urheberrechtes.