Gesellschaftsrecht

Einzelpersonen und eine Vielzahl von Personen können Gesellschaften, Personengesellschaften (ab 2 Personen) oder juristische Personen gründen. Dazu zählen: Unternehmensgesellschaft (UG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (BGB-Gesellschaft, GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Aktiengesellschaft (AG).

Dabei ist der Begriff der „Gründung“ für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (BGB-Gesellschaft) etwas irreführend. Denn schon wenn zwei Personen zusammenarbeiten, um ein wirtschaftliches Ziel zu erreichen – der gemeinsame Bau einer Bank für den Verkauf oder die Erstellung einer Website – bilden sie auch ohne die Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages eine BGB-Gesellschaft.

Aber natürlich ist es immer ratsam, sich über den Zweck und die Details der gemeinsamen Tätigkeit klar zu werden. Dazu gehören Geschäftsführung, Mitbestimmung bei Geschäftsführung, Teilung von Kosten und Erlösen, Anteil der Mitarbeit, Firma (Unternehmensname), Auflösung der Gesellschaft, Verteilung der Güter und Rechte der Gesellschaft – um nur ein paar Beispiele zu nennen, wenn man nicht will, dass gesetzliche Regelungen greifen, über die man sich unter Umständen nicht im Klaren gewesen ist.

Einzelpersonen können als „eingetragene Kauffrau“ oder „eingetragener Kaufmann“, aber auch als Geschäftsführerin einer Unternehmensgesellschaft (UG) oder Geschäftsführer einer GmbH tätig werden. Unternehmensgesellschaft (UG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind juristische Personen, die eines Gesellschaftsvertrages (einer „Satzung“), einer Gründung vor einem Notar und einer Eintragung in ein bei einem Gericht geführten Handelsregister sowie eines Mindestkapitals (UG = 1,00 €, GmbH = 25.000,00 €) bedürfen.

Da die Satzungen bestimmten gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen, damit die Gesellschaft gegründet und eingetragen werden kann, ist es absolut ratsam, diese Satzungen durch einen Anwalt erstellen und auf die Bedürfnisse der Gesellschafterinnen und Gesellschafter abstimmen zu lassen. Tut man dies nicht, so kann das dazu führen, dass die Gesellschaft entweder nicht gegründet oder aber nicht eingetragen werden kann. Aber auch die weiteren Schritte wie die wirksame Einbringung des effektiven Gesellschaftskapitals zeigen, dass der gesamte Gründungsprozess von UG oder GmbH einer anwaltlichen Begleitung bedürfen.

Ich habe bereits eine Vielzahl von Unternehmensgründungen begleitet, ebenso aber auch gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen oder aber die Auflösung einer Gesellschaft.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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10179 Berlin

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