Netflix und die Preisanpassung

Der Streaming-Dienst Netflix verwendet laut Kammergericht Berlin eine offenkundig wettbewerbswidrige Preiserhöhungsklausel.


Das Kammergericht hier in Berlin (unser Oberlandesgericht) hat sich bereits im vergangenen Jahr mit dem Streaming – Dienst Netflix beschäftigt und entschieden, dass das Unternehmen eine offenkundig wettbewerbswidrige Preiserhöhungsklausel verwendet (Urteil vom 20.12.2019, 5 U 24/19).

Die von Netflix verwendete Klausel – „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern“ – ist unwirksam (Kammergericht, Urteil vom 20.12.2019, 5 U 24/19).

Die Netflix-Klausel – „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern“ – ist unwirksam, weil sie gegen ein Gesetz verstößt und zwar gegen das BGB.
Diese Klausel kann daher keine Grundlage für eine Preiserhöhung sein, die Kunden daher auch nicht zu zahlen haben.
Das Argument, die Kunden könnten vor einer Preiserhöhung rechtzeitig kündigen, hat das Kammergericht nicht überzeugt.

Preisanpassungsklauseln seien nach Ansicht des Kammergerichtes gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch nur zulässig, wenn die Befugnis von Kostenerhöhungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werde.

Da dies aber nicht der Fall sei, verstößt Netflix mit seiner Klausel gegen § 312 j BGB und damit auch gegen § 3 a des UWG.

Die Netflix-Klausel dagegen „nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig in das Belieben der Beklagten“.

Das Kammergericht entschied daher, dass eine entsprechende Klausel in den Nutzungsbedingungen Netflix „einen unangemessenen Erhöhungsspielraum“ eröffne. Die Ansicht des Unternehmens, die Kunden könnten dadurch vor einer Preiserhöhung rechtzeitig kündigen, ließ das Kammergericht nicht gelten.

Denn es sei das Wesen von Preisanpassungsklauseln, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch zulässig seien. Dies werde umgangen, wenn Kunden sich auf die Kündigung verweisen lassen müssten. Wenn die Befugnis von Kostenerhöhungen durch das Gesetz von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werde, seien dies unabdingbar und könnten nicht umgangen werden.

Nach Ansicht des Kammergerichtes hingegen ergäbe sich hieraus die Unwirksamkeit der Netflix-Klausel. Denn diese „nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll – sondern stellt diese vollständig in das Belieben der Beklagten“. Das Kammergericht entschied daher, dass eine entsprechende Klausel in den Nutzungsbedingungen Netflix „einen unangemessenen Erhöhungsspielraum“ eröffne.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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