Mit dem 01.01.2018 ist das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wirksam geworden, als die Umsetzungsfristen des am 01.10.2017 in Kraft getretenen Gesetzes abgelaufen sind.
Das Jahr 2018 hat mit einem medienpolitischen Trommelschlag begonnen, als der Kurznachrichtendienst Twitter eine Äußerung der AfD Politikerin Storch sperrte.
Mit dem 01.01.2018 ist das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wirksam geworden, als die Umsetzungsfristen des am 01.10.2017 in Kraft getretenen Gesetzes abgelaufen sind.
Das NetzDG soll eine rechtliche Grundlage gegen „Hass, Hetze und gezielte Falschdarstellung“ bieten.
Das Gesetz richtet sich an soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Youtube, nicht aber an Messengerdienste und E-Maildienste. Auch berufliche Netzwerke, Fachportale, Onlinespiele und Verkaufsplattformen sollen nicht in den Anwendungsbereich fallen.
Die betroffenen sozialen Netzwerke sollen die unzulässigen Inhalte innerhalb von 24 Stunden löschen oder sperren. In komplexeren Fällen gilt eine 7 Tage Regel, welche in Ausnahmefällen (Vorliegen möglicher Rechtfertigungsgründe / Eingreifen eines Selbstregulierungsmechanismus) auch länger dauern kann.
In dem Gesetz sind verschiedene Straftaten aufgeführt, welche im Falle ihrer Verletzung Grundlage des Einschreitens sozialer Netzwerke sind (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltdarstellung und Bedrohung).
Das Gesetz sieht aber auch eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vor.
Verstöße gegen diese Pflichten können durch das zuständige Bundesamt für Justiz mit Bußgeldern von bis zu 5.000.000,00 € ( 5 Millionen Euro) gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Außerdem wird Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglicht, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.
Jede(r), der/die im Anwendungsbereich des Gesetzes zugleich in seinem/ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann grundsätzlich von dem Betreiber des sozialen Netzwerks Auskunft darüber verlangen, wer die Rechtsverletzung begangen hat.
Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Mit dem Gesetz schafft der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür, dass dieser Auskunftsanspruch auch durchgesetzt werden kann. Die Betreiber sozialer Netzwerke erhalten die datenschutzrechtliche Befugnis, die Anmeldedaten des Rechtsverletzers an den Verletzten herauszugeben. Die Herausgabe der Daten durch das soziale Netzwerk muss allerdings durch das zuständige Zivilgericht angeordnet werden (Richtervorbehalt).