Schützt das Datenschutzrecht vor der ungewollten Verwendung von Daten zur Erstellung eines Bildes?

Schützt das Datenschutzrecht vor der ungewollten Verwendung von Daten zur Erstellung eines Bildes ? Eine Zeichnung einer Frau ist eine Vorlage für einen Linoleum-Schnitt einer Künstlerin. Dieser Linoleum-Schnitt dient als Vorlage für den Abdruck des Frauenportraits auf T-Shirts, welche verkauft werden. Ist es zulässig, solche nicht bestellte Bildnisse zu veröffentlichen oder zur Schau zu stellen? Die Kunstfreiheit läßt dies gemäß Art. 5 III Satz 1 GG zu. Auch das Datenschutzrecht verhindert die Erschaffung des Werkes und seine Verbreitung nicht.


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Hilft das Datenschutzrecht, gegen die Erstellung eines Bildnisses vorzugehen ?

Manche fragen sich, ob sie als Person nicht das Datenschutzrecht dazu nutzen können, Bildnisse von sich selbst als Person zu verhindern.

Maßgeblich könnte hierfür Art. 6 Abs. 1 f Verordnung 2016/679, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sein. Danach ist eine Nutzung von Daten ohne die Einwilligung der entsprechenden Person nur im Falle überwiegender Interessen Dritter zulässig.

Die berechtigte Interessen Dritter (Medien,Informationsinteresse) gegenüber Persönlichkeitsrechten

Jeder Mensch kann sich aufgrund seines Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 I, 1 I GG oder dem Kunsturhebergesetz (KUG) gegen die Nutzung des eigenen Bildes wenden. Jedoch regelt Art. 85 Abs. 1 DSGVO den Ausgleich zwischen Datenschutzrechten einerseits und Meinungsäußerungen und Informationsfreiheit andererseits.

Im Fall des KUG hat der Bundesgerichtshof in der „Tina Turner“ Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2022, Az.: I ZR 2/21) erklärt, dass Art. 85 Abs 1 DSGVO die Regelungen des KUG nicht verändert.

Die Erkennbarkeit der Bilder einer Person für das Datenschutzrecht

Voraussetzung für die Anwendung des Datenschutzrechtes gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist, dass gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO die Daten bestimmter oder bestimmbarer Personen betroffen sind. Anders ist es jedoch, wenn wie bei dem Gerichtsverfahren des OLG Dresden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2023, 4 U 1486/22) ein Bildnis einer Frau aufgrund eines Linoleum Schnittes nur wenigen Menschen aus Familie oder Freundeskreis bekannt ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 3 Abs 1 DSGVO

Die Verarbeitung öffentlich zugänglicher, personenbezogener Daten zum Zwecke der Veröffentlichung stellt gemäß Art. 3 Abs. 1 DSGVO gemäß der Entscheidung „Satamedia“ (EuGH, C-73/08, Urteil vom 16. Dezember 2008) des EuGH auch eine zustimmungsbedürftige Handlung dar. Die Veröffentlichung von Aufnahmen – die personenbezogene Daten enthalten – auf einer Webseite bedarf daher ebenfalls der Zustimmung der Betroffenen. Allerdings bedarf es auch hier eines Mindestmaßes an Wiedererkennbarkeit. Diese muss über den Kreis der Familien- und Freundeskreis hinausgehen. Dabei können aber neben der Erkennbarkeit der Person selbst auch Titel, Datum oder Ort der Aufnahme zur Identifizierung beitragen.


Darf ein Bildnis von einer Person ohne deren Einwilligung gemäß den Ausnahmebestimmungen des KUG erstellt werden ?

Grundsätzlich setzt die Abbildung und Verbreitung des Bildes einer Person deren Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG oder bestimmte Umstände voraus, welche eine Abbildung ohne Einwilligung gemäß § 23 Nr. 1 – 4 KUG rechtfertigen.

Dabei werden durch § 23 Nr. 1 – 4 KUG die Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG geschützt, um eine Berichterstattung und die Meinungsvielfalt zu fördern. Die einzelnen Ausnahmebestimmungen des KUG und ihre Reichweite habe ich bereits ausführlich unter „Der Schutz des eigenes Bildes gegen Nachahmung durch KI“ diskutiert.

Der Schutz des höheren Interesses der Kunst gemäß § 23 Nr. 4 KUG

Soweit ein Bildnis nicht bestellt wurde, kann die Anfertigung eines Bildes einer Person und seiner Verbreitung im höheren Interesse der Kunst gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Bild einem Interesse dient, welches durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt wird.

Kein Schutz gemäß dem Urheberrecht notwendig und wirtschaftliche Nebenmotive unerheblich

Ein solches Bild muss noch nicht einmal den Schutz des Urheberrechtes gemäß § 2 I Nr. 4 UrhG, § 2 II UrhG genießen. Ein Bild, welches zudem zu wirtschaftlichen Zwecken wie dem Verkauf angefertigt wurde, kann dennoch den Schutz des § 23 Nr. 4 KUG in Anspruch nehmen.

Die Verbreitung der Kunst bestimmter Bevölkerungsgruppen

Auch die Sammlung und Verbreitung der Kunst bestimmter Bevölkerungsgruppen und Künstler kann einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen.

Keine widerstreitenden Interessen der abgebildeten Person

Wichtig ist aber für die Zulässigkeit der Kunst, dass keine „berechtigten Interessen der abgebildeten Person“ verletzt werden. Inbesondere die Art der Darstellung oder kommerzielle Aspekte können den berechtigten Interesse widersprechen. Wenn die Darstellung herabwürdigend, ehrenrührig oder diskreditierend wäre, bliebe eine Ausstellung oder Verbreitung unzulässig. Dient der Verkauf eines Werkes aber unter anderem auch der Unterstützung kultureller Einrichtungen, so wäre dies gerechtfertigt.



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