Das Strafrecht hat Priorität und bleibt von vielen anderen Vorschriften unberührt.
Das Strafrecht
Die strafrechtliche Verantwortung bleibt ebenso wie die zivilrechtliche von der Anwendung anderer medienrechtlicher Vorschriften unberührt, d.h. unter Berücksichtigung des § 5 Teledienstegesetz (TDG), der gemäß § 5 Abs. I und Abs. II die Verantwortung für Service-Provider definiert, gelten auch die strafrechtlichen Normen. Dies betrifft vor allem Dienste, deren Inhalt sich der Provider auf eigenen Servern speichert oder die ihm ansonsten zuzurechnen sind, da er auf die einzelnen Inhalte Zugriff hat und damit eine Kontrolle ausübt.
Die strafrechtliche Verantwortung für in und aus Deutschland heraus verbreitete Inhalte besteht auf jeden Fall in Deutschland, gegebenenfalls kann eine Veröffentlichung auch in anderen Ländern strafrechtlich relevant sein, soweit der jeweilige Inhalt eine besondere Verbindung zu dem jeweiligen Land schafft. Die strafrechtliche Bewertung im Ausland veröffentlichter Inhalt, welche durch das Internet nach Deutschland gelangen, wird man zumindest dann zu berücksichtigen haben, wenn die Veröffentlichung in Deutschland zu einer bestimmten Wirkung gelangt, d.h. z.B. die Verunglimpfung einer in Deutschland lebenden Persönlichkeit.
Die Installation einer Website kann neben der Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte aber auch dann relevant sein, wenn über diese eine Verbindung zu strafrechtlich relevanten Inhalten geschaffen wird. Dies könnte z.B. durch das Setzen von Links erfolgen, die dann z.B. im Ausland veröffentlicht werden, um die Strafbarkeit nach den deutschen Gesetzen zu umgehen. Eine entsprechende Kontrollpflicht eines Anbieters, eine solche Verbindung zu vermeiden, wird man vor allem bei kommerziellen Anbietern unterstellen können.