Soziale Medien: wann ist ein Beitrag als Werbung zu kennzeichnen?
Blogger und Influencer
„Blogger“ und „Influencer“ sind zwei Begriffe aus dem Bereich der Social Media, welche Tätigkeiten oder Information durch Personen bezeichnen, welche meinungsrelevant sein sollen. Jeder wird schon einen Blog besucht oder aber durch einen eigenen Blog Informationen verbreitet haben.
Das Urteil zur Werbekennzeichnung
Das Kammergericht in Berlin (die Bezeichnung für das Oberlandesgericht Berlin) hat entschieden, dass dabei aber durch die Personen, welche solche Informationen über Blogs oder als „Influencer“ verbreiten, die Grenze zwischen einer kritisch-distanzierten Auseinandersetzung und einer einfachen Bewerbung oder Beeinflussung zugunsten eines Produktes oder einer Dienstleistung beachtet werden müssen.
Das Kammergericht hat durch Urteil entschieden (Urteil vom 9. Januar 2019, 5 U 83/18), dass Blogger und Influencer ihre Beiträge in den sozialen Medien (hier: Instagram) u.a. dann als Werbung kennzeichnen müssen, wenn von ihnen gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern, und wenn die Beiträge nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen.
Nun wird es mitunter sehr schwer sein, im Einzelfall im Falle einer positiven Kritik zwischen abgrenzungspflichtigen Werbungen und einer Kritik zu unterscheiden, welche ein Produkt in jedem Fall umfassend würdigt.
Es ist allerdings nicht gerechtfertigt, Beiträge eines jeden Influencers, alleine deshalb weil diese die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen sind vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Es empfiehlt sich daher sehr, sich ganz grundsätzlich einmal Gedanken zu einem eigenen Konzept zu machen, welches zusätzliche Hinweise auf Werbung nicht erforderlich macht.