Unzulässige Drohungen mit Verlust der Kreditwürdigkeit bei der Schufa sind gemäß dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) und zwar aufgrund der Generalklausel des § 3 II UWG unzulässig. Sie entspricht nicht der "unternehmerischen Sorgfalt". Dies hat das Landgericht Osnabrück in einem Urteil festgestellt (LG Osnabrück, Urteil v. 29.04.2020 - 18 O 400/19). Das Landgericht weist aber auch darauf hin, dass zudem gemäß Art. 6 DSGVO Bedenken bei der Weitergabe der Daten bestehen.
Unzulässige Drohungen mit Verlust der Kreditwürdigkeit
Unzulässige Drohungen mit dem Verlust der Kreditwürdigkeit sind wettbewerbswidrig. Solche Einschüchterungen hat ein Inkassounternehmen gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen, welcher zu Recht von einem Vertrag zurückgetreten war. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden (LG Osnabrück, Urteil v. 29.04.2020 – 18 O 400/19).
Das Urteil basiert dabei auf dem Wettbewerbsrecht, welches Verbraucher und Verbraucherinnen gegen unzulässige Handlungen von Gewerbetreibenden schützt.
Das Recht der Verbraucher*Innen auf Rückbehalt einer Zahlung
Das Landgericht betont ausdrücklich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch unzulässige Drohungen seites eines Inkasso Unternehmens – hier der Tesch Mediafinanz GmbH – nicht von der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Rechte abgebracht werden dürfen.
Geltendmachung eines vertraglichen Rücktrittrechtes
Zudem ist es auch für das Gericht erstaunlich, dass in diesem Verbrauchr nur ihre vertraglichen Rechte geltend gemacht hatten, die ihnen aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbdingungen (AGB) eingeräumt worden waren.
die Weitergabe von Daten gemäß Art. 6 DSGVO
Ausführlich beschäftigt sich das Landgericht, welches als I. Instanz urteilt, auch mit der Frage der Zulässigkeit der Weitergabe von Daten gemäß Art. 6 DSGVO.
Art. 6 Absatz I 1, f), Absatz 4 DSGVO räumt dieses Recht zwar privaten Stellen und damit auch Auskunfteien ein, wenn es eine „Wahrnehmung eines berechtigten Interesses“ bedient.
Notwendige Abwägung der Interessen im Rahmen des Art. 6 DSGVO
Allerdings seien die Belange der betroffenen Personen – deren Daten weitergegeben werden – abzuwägen. Zu prüfen ist, ob die schutzwürdigen Interessen der Person die Interessen des Datenverwenders überwiegen.
Im Falle der rechtmäßigen Wahrnehmung eigener vertraglichen Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern überwiegen dann aber die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person.