Das Urteil
Der Bundesgerichtshof hat damit eine Entscheidung gefällt, welche auf einer Vorabentscheidungsfrage bei dem EuGH und damit der Auslegung europäischen Rechtes durch den EuGH im Rahmen einer eigenen Entscheidung beruht.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sogar dann, wenn das Bild vorher von der ersten Webseite aufgrund fehlender Beschränkungen heruntergeladen werden konnte.
Aus diesem Grunde sollten diejenigen, welche Fotos verwenden möchten, grundsätzlich eine hohe Vorsicht walten lassen.
Dabei sollte man vor allem wissen, dass Fotos nicht unbedingt Lichtbildwerke im Sinne des § 2 I Nr. 5 UrhG sein müssen um geschützt zu werden, weil sie beispielsweise von Helmut Newton, Cindy Sherman, Frank Capa oder Gerda Taro stammen, und – das ist entscheidend – weil sie eine besondere Schöpfungshöhe besitzen. Auch jeder Schnappschuß kann gemäß § 72 UrhG als einfaches „Lichtbild“ Schutz genießen.
Aus diesem Grunde verbietet es sich, Fotos zu nutzen, ohne die Rechtsinhaber um die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes gebeten zu haben.