Volksverhetzung gegen Polizisten durch Meinungskolumne der TAZ? Eine Meinungskolumne in der "TAZ", in welcher mit besonders provokativen Thesen und die Menschenwürde berührenden Vergleichen Polizeibeamt*Innen angegriffen wurden, hat zu heftigsten Kommentaren und Strafanzeigen geführt. Das Oberlandesgericht Köln hat auch einer nur dem Beruf nach bestimmten Gruppe den Schutz vor Volkshetzungen zugesprochen. Dennoch habe ich starke Zweifel, ob der Schutz der Meinungsfreiheit durch das Grundgesetz nict überwiegt. Insbesondere die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zu den "Soldaten sind Mörder" - Zitaten lassen ganz erhebliche Zweifel aufkommen, ob Verurteilungen wegen Volksverhetzung oder Beleidigungen aber verfassungskonform wären.
Volksverhetzung gegen Polizisten durch Meinungskolumne der TAZ?
In einer Meinungskolumne der TAZ („All Cops are berufsunfähig“) hat eine Journalistin der TAZ mit provokantesten Thesen die denkbar heftigsten Reaktionen bei der Polizei und dem Bundesinnenministerium ausgelöst. Die Autorin lehnt nach der von ihr vorgeschlagenen Abschaffung der Polizei eine Beschäftigung früherer Beamt*Innen nur auf einer Müllhalde nicht ab und zieht dazu einen entsprechenden Vergleich.
Die gewerkschaftlichen Vertretungen der Polizei haben Strafanzeige wegen Volksverhetzung gestellt.
Im SPIEGEL vom 22. Juni 2020 fragt die Zeitung nach den Ausschreitungen am Wochenende des 20./21.06.2020 ob die Polzei die für das Funktionieren des Gemeinwesens notwendige Autorität noch hat (SPIEGEL, auf spiegel.de vom 22.06.2020).
Polizeibeamte gegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB geschützt ?
Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Revisionsentscheidung am 09.06.2020 (Urt.v. 09.06.2020; 1 RVs 77/20) auch nur nach dem Beruf bestimmten Gruppen den Schutz des § 130 StGB zugesprochen.
Aus diesem Grunde wäre eine Verurteilung gemäß § 130 StGB möglich. Dann müßte der Text geeignet sein, dass die „Menschenwürde … in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise angegriffen würde, weil (er)… (einen) Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.
Grundsätzlich wird man die im Text TAZ enthaltenen Vergleiche als Beschimpfung oder „böswillige Verächtlichmachung“ im Sinne des § 130 StGB verstehen können, die die Menschenwürde besonders schwer angreifen. Dies geschieht damit in einer den „öffentlichen Frieden gefährdenden Weise“. Auch die Frage nach einer gemäß § 185 StGB strafbaren Beleidigung stellt sich unter Umständen.
Aber verletzt eine Verurteilung einer Journalistin nicht die durch Art. 5 I GG geschützte Meinungsfreiheit ?
Der Blick auf den Einzelfall durch das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht prüft im Falle einer Verurteilung gemäß § 130 StGB oder § 185 StGB die Möglichkeit einer Verletzung der durch Art. 5 I GG geschützten Meinungsfreiheit. Maßgeblich ist die Abwägung im Einzelfall.
Prüfung des Einzelfalles
Verschiedene Entscheidungen vom 20.05.2020 setzen daher eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen und der Meinungsfreiheit der Medien bzw. der Journalist*Innen voraus (BVerfG, Entscheidungen vom 20. Mai 2020 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19 und 1 BvR 362/18).
Wortlaut der Äußerung, Kontext und Verbreitung in der Öffentlichkeit
Dabei spielt der Wortlaut der Äußerung, der Kontext sowie die emotionale Einbettung eine Rolle. Aber natürlich ist auch die Reichweite einer Äußerung – einzelne Schreiben an eine Behörde oder Veröffentlichung in einer Zeitung oder sozialen Medien – maßgeblich.
Aspekt des Machtkritik
Im Falle der Machtkritik stellt dieser Aspekt für das Verfassungsgericht einen besonders schützenswerten Gesichtspunkt dar. Es unterscheidet aber zwischen den Personen, die sich freiwillig in die Öffentlichkeit begeben haben wie Politiker*Innen und solche, die als Amtsträger*Innen qua Amt in der Öffentlichkeit stehen.
„Schmähkritik“ und „Formalbeleidigungen“
Unter ganz strengen Voraussetzungen lehnt das Verfassungsgericht die Notwendigkeit einer Abwägung bei „Schmähungen“ und „Formalbeleidigungen“ ab. Denn diese Äußerungen könnten keinen Schutz des Art. 5 GG in Anspruch nehmen.
Eine Formalbeleidigung ist eine „kontextunabhängige, gesellschaftlich absolut mißbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit„, die Betroffene verächtlich macht.
Eine Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne ist eine Äußerung, die „keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachung der betroffenen Personen als solcher geht„.
Ausnahmen von unzulässiger „Schmähkritik“
Es gilt nur dann eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Schmählkritik. Dies gilt dann, wenn die besonders schwere Ehrverletzung ein überschießendes Mittel zum Zweck der Kritik oder Ausdruck der Empörung über bestimmte Vorkommnisse ist. Sie darf nicht allein der Verächtlichmachung von Personen dienen.
Kein Vorrang der Meinungsfreiheit bei Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung Meinungsfreiheit
Zwar geht das Verfassungsgericht grundsätzlich von einer Vormutung zugunsten der freien Rede aus. Jedoch gäbe es keinen Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrechtsschutz. Grundsätzlich dürften wegen des Vorranges der freien Rede Einschnitte in die Meinungsfreiheit nur nach Maßgabe einer Abwägung sanktioniert werden.
Die "Soldaten-sind-Mörder" - Urteile des Bundesverfassungsgerichtes
Schon in seinem ersten Urteil im Zusammenhang mit dem Zitat des Schriftstellers und Jorunalisten Kurt Tucholsky – „Soldaten sind Mörder“ (BVerfG, Urt. v. 25.03.1992, 1 BvR 514/90) hatte das Bunderverfassungsgericht entschieden, dass sich aus der Verwendung dieses Zitates auf eine einzelne Person keine Persönlichkeitsverletzung ergibt. Grund hierfür war aber nur die fehlende Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung.
„Soldaten sind Mörder / sind potentielle Mörder“
In vier weiteren Entscheidungen (Beschluß vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92) sah das Verfassungsgericht in der Verwendung des Zitates „Soldaten sind Mörder“ keinen Grund für eine Verurteilung als Beleidigung gemäß § 185 StGB. Es hob die jweiligen Entscheidungen auf.
Das Gericht verstand die Äußerungen „Soldaten sind Mörder“ / Soldaten sind potentielle Mörder“ als durch Art. 5 I GG geschützte provokative Meinungsäußerungen.
Aufgrund der Verurteilungen der Fachgerichte als Beleidigungen untersuchte das Verfassungsgericht auch die Frage, ob eine gemäß § 193 StGB berechtigte Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliege. Diese Vorschrift schütze auch Beamte und damit Personen innerhalb staatlicher Stellen.
Schwere Ehrverletzungen auch gegenüber einzelnen Mitgliedern des Kollektives
Das Gericht sah zwar schwere Ehrverletzungen als gegeben an und ging auch davon aus, dass durch diese Beleidigungen einzelne Personen betroffen sein können.
Jedoch wies das Verfassungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass es wichtig sei, ob über eine Gruppe im allgemeinen oder eine abgrenzbare Gruppe – zum Beispiel Soldaten in Deutschland – debattiert werde.
„die Auseinandersetzung in der Sache“
Maßgeblich für die Aufhebung aller Urteile war jedoch, dass die Strafgerichte die „Auseinandersetzung in der Sache“ bei allen Personen verkannt hätten.
Auch wenn die Ausführungen polemisch überspitzt sind, so stellten diese keine „Schmähkritik“ im Sinne des Art. 5 I 1 GG dar.
Die verurteilten Personen hätten alle auf in der Öffentlichkeit breit diskutierte Themen und Meinungen Bezug genommen.
Verurteilung wegen dieser Meinungskolumne ? eine kritische Würdigung
Im vorliegenden Fall erscheint eine Verurteilung der Journalistin zumindest zweifelhaft zu sein.
Wütende Provokation und die ausdrückliche Verächtlichmachung sind sicher Mittel der Kolumne.
Aber sie beinhaltet auch die sogenannte „Machtkritik“ an Amtsträgern im allgemeinen. Erinnert werden sollte somit, dass auch „überschießende Kritik“ bei einer „Auseinandersetzung in der Sache“ zulässig ist.
Aber auch der Bezug auf die weltweiten Proteste gegen Polizeigewalt und damit eine Meinung lediglich über die Polizei im Allgemeinen sprechen gegen eine Verurteilung.
Man wird der Autorin zwar den Willen zu einer äußerst provokativen Meinungsäußerung und den Willen zur bewußten Ehrverletzung nicht absprechen können.
Jedoch nimmt der Artikel Bezug auf die aktuelle Debatte um die Abschaffung von Polizeibehörden. Dabei wendet sie sich aber gerade nicht gegen deutsche Beamte, sondern Polizeibeamte und -beamtinnen überhaupt.
Ob man eigene Erfahrungen der Autorin als Faktor einer „emotionalen Einbettung“ geltend machen wollen, kann mangels einer ausdrücklichen Erwähnung in dem Artikel dahinstehen.