Wenn Unternehmenswebseiten gegen die DSGVO verstoßen

Die DSGVO ist seit Anfang des Jahres 2018 ein wichtiges Thema, welches vielen Unternehmen auch sehr viel Kopfschmerzen bereitet hat.


Sind Abmahnungen wegen der DSGVO zulässig?

Seitdem stellt sich für viele Unternehmen immer wieder die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen ein Verstoß gegen die DSGVO hat.

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17) hat sich nun im Rahmen einer Abmahnung eines Mitbewerbers mit der Frage beschäftigt, inwiefern denn ein Verstoß gegen die DSGVO ein Verstoß gegen das UWG sein kann.

Dazu hat das OLG Hamburg entschieden, dass Datenschutzverstösse – sehr wohl – im Einzelfall abmahnfähig sein können.

Die jeweilige Norm der DSGVO müsse im Einzelfall konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Nur dann können Mitbewerber Verstöße dagegen über § 3a UWG bei Konkurrenten monieren und gerichtlich sanktionieren lassen.

Dies ist – darauf weist das Oberlandesgericht zurecht hin – in der Vergangenheit immer wieder zum Beispiel für die Nutzung von Daten zu Werbezwecken bejaht worden.

Aus diesem Grunde erscheint es sehr ratsam zu sein, laufend die eigenen Datenschutzbestimmungen zu überprüfen und sie gegebenenfalls auch anzupassen.

Hilfe vom Rechtsanwalt

Eine fachkundige Anpassung sollte am besten mit Hilfe von anwaltlichem Rat geschehen. Kontaktieren Sie mich, wenn Sie Ihre Website oder Ihr Unternehmen auf den aktuellen Datenschutz-Standard bringen wollen. Auch wenn Sie schon abgemahnt wurden, unterstütze ich gern.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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