Die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtes auf Widerruf für einen Vertrag kann ganz erheblich sein, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.03.2020 noch einmal verdeutlicht hat (vgl. EuGH, C-66/19, Urt. v. 26.03.2020).
Das Urteil
In diesem Fall hat der EuGH dem Darlehensnehmer eines Darlehens in Höhe von 100.000,00 € von einer Sparkasse Recht gegeben, der dem Kreditinstitut vorwarf, die Widerrufsbelehrung nicht klar genug selbst formuliert zu haben.
Dabei weist der Europäische Gerichtshof – wie auch schon der Bundesgerichtshof – zu Recht darauf hin, dass bestimmte Klauseln aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein müssen. Sogenannte „Verweiskaskaden“ auf andere Vorschriften sind nicht ausreichend.
Dies gilt im Bereich der sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon lange. Es führt sogar dazu, dass im Falle einer Wiedergabe des Gesetzes dies immer noch nicht dazu führen muss, dass eine Klausel der AGB wirksam ist.
Dies ist ein Aspekt, der in vielen Fällen der Erstellung von AGB übersehen wird. Die Standard-Vertragsklauseln, die transparent und ausdrücklich in einen Vertrag einbezogen werden müssen, können sich als unwirksam erweisen, wenn sie einem deutschen Gesetz oder einer europäischen Richtlinie oder Verordnung widersprechen.
Kommt es zu einem Konflikt zwischen deutschem Recht und europäischen Vorschriften, führt dies dann sogar dazu, dass deutsche Vorschriften nicht anwendbar sind.