Informationspflichten von Influencer/Innen – Meinungsfreiheit

Informationspflichten von Influencer/Innen - Meinungsfreiheit ? Der Streit um die richtige Kennzeichnung der Auftritte und Präsentationen von Influencer und Influencerinnen beschäftit viele Gerichte. Aber wie steht es, wenn Influencer glauben, sie würden nicht kommerziell handeln. Kann man Bilder auf Instagramm aus dem Alltag posten, ohne dass auf Werbung hingewiesen wird ? Wie ist es, wenn man sich auch zu allgemeinen politischen Themen äußert ? Ändert sich etwas, wenn durch Anklicken auf den verbreiteten Bildern Links zu Unternehmen sichtbar sind? Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2021 (6 U 103/20) verschiedene Kennzeichnungspflicht bejaht.




die Informationspflichten von Influencern/innen

Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet gemäß § 5 a eine Irreführung durch Unterlassen. Das Verschweigen einer Tatsache ist dann irreführend, wenn dies nach der „Verkehrsauffassung“ sowie auch nur die Eignung des Verschweigens zu einer Beeinflussung der Entscheidung führt.

Im Falle des § 5 a (6) UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dies nicht unmittelbar aus den Handlungen ergibt.

Unlauter handelt somit eine Person gemäß § 5a (6) UWG, wenn sie geschäftliche Handlungen nicht kenntlich macht, sofern sich diese nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 19.02.2021 (6 U 103/20) eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichtes Köln zurückgewiesen.

Nach Einschätzung des zuständigen Senates verletzte eine Influencerin ihre Kennzeichnungspflichten und hat auch eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Vertragsstrafe in Höhe von 10.500,00 € wurde aufgrund eines wiederholten Verstoßes fällig und sei auch in dieser Höhe angemessen.

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln wie auch des Landgericht Köln hat die Influencerin mehrfach versäumt, auf die kommerzielle Interessen ihrer Postings gemäß dem UWG hingewiesen.

einzelne vorwerfbare Rechtsverletzungen der Influencerin

Die Influencerin hat verschiedene Fotos gepostet und dabei sich in Alltagssituation auf dem Oktoberfest 2019 gezeigt. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass sie auch immer wieder Meinungsäußerungen zu aktuellen politischen und gesellschaflichen Themen verbreitet hat. Das Oberlandesgericht Köln wies aber daraufhin, dass auch diese allgemeinen gehaltenen Posts als objektives Verhalten auch der Absatzförderung im Sinne des § 3 I UWG dienen.

Unzulässig sei es daher, wenn auf den verbreiteten Bildern eingebettete Tags mit Links zu Unternehmensseiten zu finden sind. Dabei sei ein Nachweis der Entgeltzahlung für diese Tags nicht erforderlich. Die Indizwirkung aufgrund der eingebetteen Links für geschäftliche Interessen reiche aus. Fehle also eine Kennzeichnung für kommerzielle Interessen, sei dies gesetzeswidrig.

Ergibt sich kommerzieller Zweck nicht aus Umständen im Sinne des § 5 a (6) UWG ?

Aufgrund dieser Tags und der damit verbundenen Links sah sich das Oberlandesgericht Köln mit dem Einwand konfrontiert, das Vorliegen kommerzieller Interessen ergäbe sich „unmittelbar aus den Umständen“ im Sinne des § 5 a (6) UWG. Diesen Einwand hat das Oberlandesgericht aber mit der Begründung zuürckgewiesen, dass es der Influencerin gerade darauf ankomme, „Authenzität“ durch diese Postings zu kommunizieren. Dieses Ansinnen stünde aber der Absicht entgegen, den Empfängern der Nachrichten unmittelbar klar zu machen, dass sie aus geschäftlichen Interessen kommuniziere. Wie auch in anderen Bereichen müssen aber gegenüber den Verbrauchern und Verbraucherinnen wirtschaftliche Interessen klar erkennbar sein.

Gelegentliche Posts zu allgemeinen politischen Themen stünden einer Kennzeichnungspflicht gemäß § 5 a (6) UWG gerade nicht entgegen.


kritische Würdigung - das Warten auf den Bundesgerichtshof

Der Maßstab, den das Oberlandesgericht Köln anlegt, ist im Vergleich zum Oberlandesgericht München sehr viel strenger. Während man in Bayern verschiedene Postings als selbsterklärend kommerziell im Sinne des § 5 a (6) UWG versteht, verlangt man in Köln einen deutlichen Hinweis auf die kommerzielle Kommunikation.

Verständlich ist der Hinweis des Oberlandesgericht Köln, dass ein Hinweis auf „Authenzität“ gerade nicht geeignet ist, „geschäftliche Handlungen“ unmittelbar kenntlich zu machen.

Dies gilt aus guten Gründen auch und gerade dann, wenn man wiederholt zu allgemeinen politischen und gesellschaftlichen Themen publiziert.

Insgesamt wird es spannend sein zu sehen, wann denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine ausdrückliche Kennzeichnung bestimmter Posts erforderlich ist oder nicht.



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