Abmahnungen wegen Domainregistrierungen

Die Fallstricke des Domainrechtes


Die Fragen des Namens- und des Domainsrechtes betreffen eine Vielzahl von Fragestellungen, aber eines haben sie alle gemeinsam. Bevor man eine Marke oder auch eine Domain registrieren lassen möchte, muss man sich informieren, ob schon ältere Namens- oder Markenrechte bestehen.


Das Urteil

Das Landgericht Köln hat nun wiederum in diesem Bereich entschieden, dass ältere Marken- oder Namensrechte schon bei einer Registrierung einer Domain zu einer Abmahnung führen können.

(Landgericht Köln, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 33 0 39/17 – Anspruch auf Einwilligung in die Domainlöschung wegen Namensrechtsverletzung).

Die dortige Klägerin, eine GmbH, hatte ihre Namensrechte alleine schon wegen Registrierung einer gleichnamigen Domain durch den Beklagten geltend gemacht. Denn die Namensrechte der Klägerin bestanden bereits seit dem Jahr 2004. Die streitgegenständliche Domain wurde vom Beklagten im Jahr 2008 auf sich registriert, wobei nicht geklärt werden konnte, ob es sich um eine – vergleichbar zu behandelnde – Übertragung oder gar um eine Neuregistrierung gehandelt hat.

Zuvor war die Domain der Klägerin auf verschiedene Domaininhaber registriert worden, die erste Registrierung erfolgte im Jahr 1995 durch einen unbeteiligten Dritten. Der Klägerin entgegenstehende, eigene Namensrechte des Beklagten bestanden – soweit ersichtlich – nicht. Diese Namens- oder auch Markenrechte – können schon durch den Gebrauch einer Domain entstehen, setzen diesen – nachweisbaren – Gebrauch aber eben auch voraus.

Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen. Zwar gesteht das Landgericht der Klägerin zu, dass sich die Klägerin auf Namensrecht berufen könnte. Allerdings falle die in diesem Fall vorzunehmende notwendige Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus.

Denn die streitgegenständliche – durch den Beklagten registrierte – Domain war bereits vor Entstehung des Namensrechts registriert worden.

Das Landgericht führt aus, dass es ihm nicht ersichtlich sei, weshalb sich die Lage zugunsten der Klägerin allein dadurch verschieben sollte, daß eine Übertragung der Domain auf den Beklagten erfolgte.

Maßgeblich ist gemäß der Entscheidung des Landgerichtes also, wann im Zusammenhang mit der jeweils eigenen Domain – oder Marke – eigene Namensrechte entstanden sind.

Das Landgericht hat sich hier auf die Entscheidung des BGH zu afilias.de (BGH, Urt. V. 24.04.2008, I ZR 159/05, BeckRS 2008, 21615, Rn. 33 – afilias.de) gestützt.


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