der Schutz des eigenen Bildes gegen den Mißbrauch durch eine Nachbildung mittels KI - wie schütze ich mich beispielsweise als Schauspieler/In? Das Recht am eigenen Bild beinhaltet persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Aspekte. Zu unterscheiden ist zwischen "Doppelgänger" / "Look-alik"s und die Annahme eines Bildnisses auf der einen Seite. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler kein Bildnis dieser Person. Maßgeblich für Annahme eines Bildnisses ist unter anderem die Wahrnehmung des angesprochenen Publikums. Jedoch gibt es kein Recht am "eigenen Lebensbild".
der Schutz am eigenen Bild - persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Aspekte
Das Recht am eigenen Bildnis wird durch § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt.
Ein Bildnis ist eine Darstellung, welche einer Person im realen Leben entspricht. Ein Bildnis kann eine Portraitaufnahme, eine Skulptur oder eine Zeichnung sein. Auch ein Film berührt das Recht am eigenen Bild.
Maßgeblich für die Annahme eines Bildnisses ist die Erkennbarkeit einer Person. Dies kann auch anhand körperlicher Merkmale oder anderer abgebildeter Umstände durch einen bestimmten Personenkreis der Fall sein (vgl. BGH, 01.12.1999, I ZR 49/97).
Einwilligung und gesetzliche vermutung für eine Einwilligung
Gemäß § 22 KUG bestimmt die Person grundsätzlich ausschließlich selbst darüber, wer ein Bild von ihr machen darf. Wird für ein Bild eine Vergütung gezahlt, so gilt die Vermutung der Einwilligung für die Anfertigung des Bildes.
Das Recht am eigenen Bild gilt auch in einem Zeitraum von zehn Jahren nach dem Tod.
Bildnisse auch in Form von Look-aliks / Doppelgänger
Unabhängig von Fotografien von Personen können auch Doppelgänger oder „Look-alikes“ unter Umständen nur dann auftreten, wenn die abgebildete Person ihre Zustimmung erteilt hat.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es als „Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder „look-alike“ oder einer nachge-stellten berühmten Szene oder Fotografie der Fall sein kann“ (vgl. BGH Urteil vom 24.02.2022, I ZR 2/21 – „Tina Turner“).
kein Bildnis einer realen Person durch eine schauspielerische Darstellung
Hingegen ist für Schauspieler/Innen relevant, dass „die als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2021, VI ZR 441/19 – „Die Auserwählten“).
Zur Schau stellen oder Verbreitung eines Bildes gemäß § 22 I KUG – technikunabhängig
Das zur Schau stellen eines Bildes erfolgt ebenfalls technologieoffen, analog oder digital. Jede Form bedarf ebenfalls der Zustimmung der abgebildeten Person.
Die Verbreitung eines Bildnisses erfolgt technikunabhägig, durch Postkarte, digital, über Zeitungen, EPaper oder soziale Netzwerke.
vertragliche Regelungen zur Wahrnehmung des Rechtes am eigenen Bild
Eine Vereinbarung, aufgrund derer ein Honorar gezahlt wurde, beinhaltet die Vermutung gemäß § 22 KUG, eine Fotografie herstellen zu dürfen.
eine rechtsgeschäftliche Einwilligung – Voraussetzung Geschäftsfähigkeit und Wille zur Einwilligung
Auch diese Vereinbarungen können jedoch keinen Grund darstellen, eine Gesicht durch Bildbearbeitungsoftware zu ändern, sofern die abgebildete Person dem nicht zustimmt.
Portraitaufnahmen beispielsweise, die in der Werbung publiziert werden, dürfen ohne Zustimmung der abgebildeten Personen nicht verändert werden, so dass ihre Persönlichkeitsrechte gemäß Art. 1 I GG, Art. 2 I GG verletzt werden.
Widerruf der Einwilligung, möglich aber unter strengen Voraussetzungen
Grundsätzlich hält man den Widerruf einer Einwilligung für die Herstellung eines Bildes für möglich. Jedoch knüpft die Rechsprechung daran strenge Vorgaben. Nur im Falle eines wichtigen Grundes geht beispielsweise das Oberlandesgericht München von einem zulässigen und damit wirksamen Widerruf aus. Dies wird bei wichtigen geänderten Umständen angenommen.
gesetzliche Ausnahmeregelungen - wann darf ein Bild eines Menschen ohne
Verschiedene Ausnahmeregelungen gestatten jedoch eine Aufnahme auch ohne Einwilligung der betroffenen Person. Wichtig ist aber die Bestimmung des § 23 II KUG, wonach bei der Verbreitung oder beim zur Schau stellen keine „berechtigten Interessen“ einzelner Personen verletzt werden dürfen.
Bildnisse von Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte – § 23 I Nr. 1 KUG
Personen der Zeitgeschichte müssen grundsätzlich dulden, dass sie abgebildet werden und zwar auch unter Umständen bei privaten Erledigungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhängen. Der Begriff der Person der Zeitgeschichte ist grundsätzlich weit auszulegen.
Maßgeblich ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Unterschieden wird zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Erstere sind bekannte Politiker, Künstler/Innen, letztere zum Beispiel Unfall- oder Verbrechensopfer.
Zulässig ist eine Veröffentlichung aufgrund einer Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- oder Kunstfreiheit. Dabei spielt die Beachtung der Privatsphäre bei Bildern eine größere Rolle. Eine Bildveröffentlichung stellt grundsätzlich einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
Beschränkungen der gesetzlichen Abbildungsbefugnisse aufgrund des Persönlichkeitsrechtes
Gemäß dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müssen die abgebildeten Personen jedoch nicht dulden, für eine Satire äußerlich verändert zu werden, wenn dies nicht der Satire dient. Ein Gesicht einer Person zu ändern, sei unzulässig, wenn dieses Gesicht für die Satire nicht relevant sei. Eine sichtbare Verzerrung des Gesichts des früheren Vorstandsvorsitzenden der Telekom war daher unzulässig, da die Darstellung auf dem bröckelnden T keine Verzerrung seines Gesichts rechtfertigt.
Fotografien von Menschen als Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit – § 23 I Nr. 2 KUG
Ein Abbild eines Menschen kann ohne Einwilligung in einer bestimmten Landschaft oder an einer Örtlichkeit zulässig sein. Steht eine besondere Landschaft oder ein historisch berühmter Ort im Vordergrund, ist eine Person nebensächlich.
Jedoch ändert sich dies, wenn die Person bekannt ist und sich damit der Inhalt einer Abbildung ändert.
Bilder von Versammlungen oder Aufzügen, an welchen abgebildete Personen teilgenommen haben – § 23 I Nr. 3 KUG
Auch in diesem Fall stellen nicht die erkennbaren Personen, sondern zeitgeschichtliche Ereignisse im Vordergrund.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient – § 23 I Nr. 4 KUG
Bestimmte Bilder, die nicht bestellt wurden, können nach einer Abwägung des „höheren Interesses“ der Kunst auch ohne Zustimmung der abgebildeten Person verbreitet werden. Wichtig ist dabei das Verhältnis der konkret abgebildeten Person und dem Künstler, welcher das Werk geschaffen hat.
die Nachbildung von Schauspielern und Schauspielerinnen durch KI
Für die Zulässigkeit der Nachbildung der Schauspielern oder Schauspielerinnen mittels KI gelten diese ausführlich geschilderten Regelungen entsprechend.
Eine Nutzung von Bildern oder Bildnissen mittels KI dürfte daher nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Menschen zulässig sein. Zu beachten ist dabei auch, dass die Erkennbarkeit auch aufgrund bestimmer körperlicher Merkmale oder abgebildeter Umstände gegeben sein kann. Die Erkennbarkeit reicht somit auch für einen bestimmten Personenkreis aus.
1. keine Abbildung und Nutzung oder Verwertung ohne Einwilligung
Keine Schauspielerin oder Schauspieler muss eine Abbildung oder gar eine Nutzung und Verwertung eines Abbildes dulden, ohne vorher eine Einwilligung gegeben zu haben. Die Modalitäten sind Verhandlungssache, aber natürlich sollte man Veränderungen oder Nutzungs- und Verwertungsarten vertraglich regelen.
2. die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen zum Zweck des Informationsinteresses müssen beachtet werden
Die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen müssen beachtet werden, insbesondere aber auch die Grundregel des § 23 II KUG. Danach dürfen keine berechtigten Interessen der Abgebildeten eingeschränkt werden.
Tatsächlich stellt jede Inanspruchnahme einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung eine zu rechtfertigende Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes dar. Während das Informationsinteresse der Öffentlichkeit also Veröffentlichungen rechtfertigen kann, bleiben die Vermögensinteressen der Abgebildeten geschützt.
3. das Recht am eigenen Bild – Ausdruck von persönlichkeitsrechtlichen und vermögensrechtlichen Interessen
Gerade auch die Nutzung eines Bildes zur Nutzung mittels der KI berührt in seltenen Fällen das Informationsinteresse, fast immer jedoch Vermögensinteressen der abgebildeten Personen. Gerade auch Bilder, die unter Inanspruchnahme von § 23 I Nr. 1 – 4 KUG zulässig aufgenommen und verbreitet wurden, dürfen nicht im Rahmen von KI wirtschaftlich genutzt werden. Dies betrifft die Unternehmen, welche die Bilder von Personen nutzen und verwerten wie auch die Nutzer der KI.