Die Erstattung von Darlehenszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung durch eine Bank ist die rechtliche Folge, wie der EuGH entschieden hat (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2020, C 301/18). Dabei müssen die Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerinnen ihrerseits das Darlehen und Nutzungsersatz in Form von Zinsen erstatten, die Bank muss die Tilgungsraten und die Zinsen zurückzahlen. Keinen Anspruch haben die Darlehensnehmer auf einen Nutzungsersatz der von ihnen gezahlten Zinsen.
Erstattung Darlehenszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Das Urteil des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2020, C 301/18) beruht auf einer Vorlage des Landgerichtes Bonn. Das Landgericht hat in einem Streit zwischen einem Darlehensnehmer und einer Bank zu entscheiden.
Der maßgebliche Darlehensvertrag war 2005 abgeschlossen worden und 2015 Gegenstand eines Widerrufes durch den Darlehensnehmer. Auf der Grundlage des Fernabsatzgesetzes warf der Darlehensnehmer der Bank eine mangelhafte Widerrufsbelehrung vor. Daher war die ursprüngliche Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung bereits abgelaufen. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung konnte der Kunde jedoch auch noch nach 10 Jahren den Vertrag widerrufen. Dies sah auch der EuGH so und gab dem Kunden insofern Recht.
Erstattung Darlehenszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
Als Folge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrief der Kunde den Vertrag, wodurch sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelte.
Folgen des Rückabwicklungsverhältnisses
Im Falle der Rückabwicklung eines Vertrages müssen sich die Parteien gemäß § 346 BGB all das zurück erstatten, was sie aufgrund des Vertragsverhältnisses zuvor empfangen haben.
Während die Bank also die Tilingungsraten und die Zinsen an den Kunden zurückzahlen muss, ist der Kunde verpflichtet, die Darlehenssumme und einen Nutzungsersatz dafür in Form von Zinsen zu zahlen.
kein Anspruch auf Nutzungsersatz seitens des Kunden
Keinen Anspruch hat der Kunde hingegen auf einen Nutzungsersatz durch die Bank. So hatte der Kunde in diesem Fall geltend gemacht, gegen die Bank auch einen Anspruch auf Nuzungsersatz für die von ihm gezahlten Zinsen zu haben.
Dies hat der EuGH jedoch abgelehnt. Zwar sieht das deutsche Recht einen solchen Nutzungsersatz gemäß § 346 II Satz 1 BGB ausdrücklich vor. Nur sei die europäische Richtlinie abschließend, weshalb im Anwendungsbereich des Fernabsatzes deutsche Regelungen zu einem Nutzungsersatz nicht mehr anwendbar seien.