Darf man Polizeibeamten im Dienst fotografieren, um durch diese Fotografien eine öffentliche Auseinandersetzung um den jeweiligen Einsatz zu beginnen? Schützt das Kunsturheberrecht gegen diese Aufnahmen und zwar auch dann, wenn sie von einem Journalisten und Mitglied in dem Verband der Pressejournalisten gemacht wurden? Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass solche Fotografien nicht möglich seien (VG Aachen, Beschluss vom 04.05.2020 - 6 K 3067/18).
Schützt das Kunsturhebergesetz Polizeibeamten vor Fotografien im Dienst?
Das Verwaltungsgericht Aachen hatte über die Klage eines Pressejournalisten zu entscheiden, der Fotografien von Polizeibeamten im Dienst anfertigen wollte (VG Aachen, Beschluss vom 04.05.2020 – 6 K 3067/18). Diese Aufnahmen sollten zum Zwecke des Beginns einer öffentlichen Auseinandersetzung um den Einsatz der Polizisten veröffentlicht werden.
Das Verwaltungsgericht nahm für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes Bezug auf das Polizeigesetz in NRW. Im Falle der Verletzung des Kunsturhebergesetzes, welches die Rechte am eigenen Bild regelt, wäre der polizeiliche Eingriff zulässig.
Das Recht am eigenen Bild durch das Kunsturhebergesetz
Das Kunsturhebergesetz schützt das Recht am eigenen Bild jeder Person. Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst gemäß § 22 Kunsturhebergesetz darüber entscheiden, ob ein Bild in welcher Form auch immer von ihm erstellt oder verbreitet wird. Zulässig sind Fotografien, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht und zwar aufgrund eines Ereignisses oder einer Person. Gemäß § 23 I Nr. 3 Kunsturhebergesetz ist die Verbreitung zum Beispiel von Bildern von Versammlungen auch ohne Zustimmung der abgebildeten Personen zulässig.
Im Falle einer Verbreitung der Fotografie ist diese dann nicht zulässig, wenn „berechtigte Interessen“ der abgebildeten Person gemäß § 23 II KunstUrhG dem entgegenstehen.
Verfassungsrechtliche Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 1 I, 2 I GG und dem Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 I GG
Eine Verbreitung nach § 23 II KunstUrhG ist zulässig, wenn bei der notwendigen Abwägung der Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 I GG gegenüber dem Schutz der einzelnen Person und seinem Selbstbestimmungsrecht am eigenen Bild gemäß Art. 1 I, 2 I GG überwiegt.
Der Schutz von Poilzeibeamt*Innen gegen Zweckentfremdung von Fotos und Anprangerung
Das Verwaltungsgericht hat die Untersagung der Fotoaufnahmen durch die Polizei in Aachen gegenüber dem Journalisten als rechtmäßig erachtet.
Nach Ansicht des Gerichtes hätten sich die Polzeibeamten gegen eine Zweckentfremdung und eine Anprangerung ihrer Tätigkeit durch Fotos zu Recht zur Wehr gesetzt.
Im vorliegenden Fall habe die Gefahr bestanden, dass das Bild eines Beamten im Zusammenhang mit einer anderen Auseinandersetzung gezeigt würde, die in keinem Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorfall gestanden habe.
Dadurch habe die Fotografie unzulässig zweckentfremdet werden können. Zudem müßte der Beamte eine Anprangerung seiner dienstlichen Tätigkeit aufgrund der Ankündigungen des Fotografen befürchten. Auch dies habe er nicht hinzunehmen.