Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke setzt voraus, dass der Schöpfer eines solchen Werkes dem Nutzer die entsprechenden Rechte einräumt. Eine solche Einräumung der Befugnisse ist jedoch z.B. nur dann wirksam, wenn konkret ein bestimmtes Recht benannt wird. Die unberechtigte Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann nicht nur die berechtige Inanspruchnahme auf Unterlassung nach sich ziehen, sondern auch erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.
Das Gebrauchsmustergesetz
Eine Ergänzung zum Schutz durch das Patentgesetz stellt das Gebrauchsmustergesetz dar, welches ein ungeprüftes Schutzrecht darstellt und daher erworben werden kann durch die Eintragung und die Anmeldung. Zur Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle angemeldet werden kann eine Erfindung, die neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist. Durch das den Antrag auf Eintrag prüfende Patentamt wird nur gepüft, ob die formalen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen und nicht z.B. deshalb eine Eintragung ausgeschlossen ist, da sich der Antrag auf eine Pflanzensorte oder eine Tierart bezieht oder als Verfahrensart von der Anmeldung ausgeschlossen ist.
Gegen diese Eintragung kann jedermann einen Antrag auf Löschung einreichen. Im Rahmen dann vorzunehmender Prüfung wird untersucht, ob die für die Eintragung ebenfalls notwendigen materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen. Unter diesen Voraussetzungen ist in Abgrenzung zum Patentschutz vor allem das Merkmal des erfinderischen Schrittes maßgeblich, da hier eine geringere Erfindungshöhe notwendig ist als für die Erteilung eines Patentes.
Im HGB finden sich weiterhin die maßgeblichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften.