Redaktioneller Hinweis: Dieser Text wurde vor 2018 verfasst und verweist daher auf rechtliche Regelungen, die heute keine Gültigkeit mehr besitzen. An Googles Datensammlungsverhalten hat sich hingegen nicht viel geändert. Auch die Handlungsempfehlungen gelten weiterhin.
Google Analytics wird häufig eingesetzt
Im Jahre 2008 wurde anlässlich eines stichprobenartigen Besuches von Websites in Deutschland und Österreich festgestellt, dass 80 % der Websites den Dienst Google Analytics nutzen. Während der Website-Betreiber nur die Daten seine Besucher erhält, hat Google Kenntnis aller Analytics basierten Websites. Diese Nutzungsdaten – meist die vollständige IP-Adresse – werden auch mit denen anderer Dienste zusammengeführt und ausgewertet. Es ist aber auch möglich, dass durch Google Analytics die Nutzer aufgrund der Nutzung von Web-Bugs getrackt werden.
Ohne eine entsprechende Einwilligung ist sowohl die Erhebung dieser Daten wie auch ihre Verarbeitung unzulässig. Das Telemediengesetz regelt dies ausdrücklich in § 12 TMG und setzt die Zustimmung desjenigen, dessen personenbezogene Daten verwendet wurden, insbesondere für die Zusammenführung von Daten unterschiedlicher Dienste, voraus.
Da es aufgrund der IP-Adresse möglich ist, zum Beispiel im Falle von Urheberrechtsverletzungen den Nutzer zu ermitteln, wird man wohl davon auszugehen haben, dass es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten handelt.
Grundsätzlich kann ein Nutzer zwar seine Einwilligung auch elektronisch erklären (§ 13 TMG), tatsächlich scheitert dies nicht nur an den formal anspruchsvollen Erklärungsinhalten, sondern auch an der mangelnden Üblichkeit, dies zu realisieren. Das Erfordernis der Einwilligung wird somit in den meisten Fällen nicht erfüllt.
Es besteht aber durchaus ein gerechtfertigtes Interesse an der Erhebung von Daten zum Zwecke der Abrechnung, welches gemäß einer Regelung des Telemediengesetzes auch zulässig ist (§ 15 I TMG). Nur werden die Daten für die Dauer von 18 Monaten gespeichert, so dass auch diese Nutzung letztlich als unzulässig anzusehen ist.
Die Erstellung von Nutzungsprofilen kann aber nach § 15 III TMG zulässig sein, denn die Erhebung von Daten soll gerade auch für die Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Erstellung von Telemedien möglich sein. Dabei ist aber zu beachten, dass die von Google selbst vorgeschlagene Erklärung den eigenen Anforderungen nicht genügt, da sie keine Möglichkeit eines Widerspruchs bietet, zudem weist sie erhebliche inhaltliche Mängel auf, da sie viel zu unbestimmt ist. Zudem liegt es außerhalb der Einflussmöglichkeit des deutschen Betreibers einer Website, den Datentransfer in den USA zu kontrollieren oder gar zu beeinflussen.
Aus diesem Grunde bleibt es wohl dabei, dass die einzige Möglichkeit, eine datenschutzrechtlich einwandfreie Möglichkeit der Nutzung von Google Analytics zu gewährleisten, in einer ausdrücklichen Einwilligung zu sehen ist, die vor oder bei Beginn der Nutzung einer Website dem Nutzer die Möglichkeit einer einwandfreien und rechtlich verbindlichen Einwilligung bietet.
Fehlt es jedoch an dieser Einwilligung, so wird man schwerlich Google Analytics nutzen können, ohne dass eines Tages – wie schon 2008 geschehen – von dem zuständigen Datenschutzbeauftragten – die Nutzung untersagt wird. Unter Umständen kann hier sogar ein Bußgeld drohen, welches den wirtschaftlichen Wert der Nutzung von Google Analytics nicht unerheblich einschränkt.
Ein wichtiger weiterer Gesichtspunkt erscheint gerade auch für Gewerbetreibende sehr erwähnenswert. Die wenigsten Nutzer von Google Analytics werden wissen, dass die Verletzung des Datenschutzes eine Abmahnung auch aufgrund des Wettbewerbsrechtes nach sich ziehen kann.
Dies bedeutet, dass im Falle einer Verletzung des Datenschutzes zusätzlich zu Maßnahmen einer Datenschutzbehörde auch eine Abmahnung durch einen Mitbewerber droht, welche unter Umständen sehr kostspielig sein kann.
Diese Option besteht andererseits natürlich auch im Falle einer Abmahnung durch die Gegenseite, wobei man die eigene Website vorher geprüft haben sollte.