Kartellrecht für Selbstständige / Fotografen? Kann ich als Selbstständige oder Selbstständiger meine Rechte gegenüber dem Staat - der selbst Dienstleistungen anbietet - auch mit dem Kartellrecht geltend machen? Darf eine staatliche Institution wie die Berufsfeuerwehr selbst Dienstleistungen für einen Wirtschaftszweig anbieten? Darf eine staatliche Institution mit eigenen Dienstleistungen Selbstständigen Konkurrenz machen? Läßt das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne gegenüber Medien ein eigenes Angebot einer staatlichen Institution wie das der Berufsfeuerwehr zu, selbst Bilder der Freien Press anzubieten?
Das Kartellrecht als Schutz gegen staatlich subventionierte Angebote
Das Landgericht in München (Urt. v. 24.04.2020, Az.: 37 O 4665/19) hat sich mit dem Fall eines Fotografen befasst. Dieser erhob eine Klage gegen die Berufsfeuerwehr München. Denn die Feuerwehr hatte selbst Fotos von ihren Einsätzen angefertigt und diese gegen einen Unkostenbeitrag von 25,00 € über ein Portal in Internet der Presse zum Erwerb angeboten. Es handelt sich um einen Fall des Kartellrechtes.
Die Position des Fotografen
Der Fotograf warf der Feuerwehr vor, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Denn sie verlasse ihren originären Tätigkeitsbereich der Gefahrenabwehr und Gefahrenbekämpfung.
Zudem dürften sich staatliche Institutionen nur in einem sehr engen Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen.
Die Abwägung seitens des Landgerichtes
Das Landgericht nahm eine Abwägung zwischen der durch Art.28 I GG geschützten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der durch Art.5 I GG geschützten Freiheit der Presse vor.
Kartellurteil des Landgerichts München (Urt. v. 24.04.2020 / Az.:37 O 4665/19)Sachliche Darstellung als einzige Schranke einer gewerblichen Dienstleistung ?
Für das Landgericht ist Informationsvermittlung als Teil der Öffentlichkeitsarbeit sehr wohl auch Teil des Tätigkeitsbereiches der Feuerwehr.
Sachliche Berichterstattung durch die Berufsfeuerwehr ?
Außerdem stelle die Berufsfeuerwehr durch die Fotografien nur sachlich geprägte Darstellungen zur Verfügung.
Somit behindere die Feuerwehr nicht die Berichterstattung, sondern stoße sie durch die Angebote an die freien Presse tatsächlich an.
Kein Verbot der Arbeit für Fotografen
Auch sei die Arbeit von Fotografen weiterhin möglich und diese durch Feuerwehr nicht von ihrer Arbeit abgehalten worden.
Es käme daher zu keinem Anschluss für Fotografinnen und Fotografen im örtlich und sachlich relevanten Bereich der „Blaulicht“ – Berichterstattung.
Konkurrierende staatliche Dienstleistungsangebote in der freien Wirtschaft
Das Urteil des Landgerichtes läßt eine Vielzahl von Fragen unbeantwortet.
Schon die Definition des Tätigkeitsbereiches der Berufsfeuerwehr dürfte mit der staatlichen Definition ihrer Aufgabe nicht in Übereinstimmung zu bringen sein.
Zudem hat sich das Landgericht nicht mit der Frage des Mißbrauches einer marktbeherrschenden Stellung aufgrund des kaum zu unterbietenden Niedrigpreises von 25,00 € befasst.
Dabei ist gerade dieser Preis in Verbindung mit dem Angebot über das Internet für freie Fotografinnen und Fotografen sicher selbst nicht darstellbar.
Gerade auch im Zusammenhang mit dieser sehr niedrigen Preispolitik erfolgt ein Markteintritt, der für freie Fotografinnen und Fotografen nicht möglich ist und eine Marktverdrängung zur Folge hat.
Auch der Tatbestand der „Preisunterbietung“ kann im Sinne des § 19 II Nr. 1 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung) GWB eben auch Ausdruck eines missbräuchlichen Handelns sein.
In einem solchen Fall wäre die Berufsfeuerwehr dann zur Beseitigung und Unterlassung und sowie gemäß § 33 GWB zum Schadensersatz verpflichtet.