Keine Cookies gegen Freiheit ! Der Bundesgerichtshof hat in einem vielbeachteten Urteil (Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II) entschieden, dass sich eine Einwilligung im Bereich des Datenschutzes immer nur auf den "konkreten Fall" bezieht. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen wissen, dass sie eine Erklärung abgeben und worauf sich diese bezieht. Eine Konfrontation mit einer Vielzahl von Fällen, bei der Verbraucher entscheiden müssen, für welche Unternehmen diese Einwilligung gilt, ist deshalb rechtswidrig. Zudem erteilt der Bundesgerichtshof der technisch voreingestellten Einwilligung in die Speicherung von Cookies eine Absage.
Keine Cookies gegen Freiheit - die Absage an voreingestellte Cookies und umfangreiche Einwilligungen
Das Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II) erachtet Einwilligungen in die Abfrage von Daten, die sich auf eine Vielzahl von Fällen beziehen, als unwirksam. Ebenso sind voreingestellte Cookies gemäß § 15 III Satz 1 TMG unzulässig.
die maßgebliche Entscheidung des EuGH „Planet49“
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes berührt das Wettbewerbsrecht und das Telemediengesetz sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Bundesgerichtshof nimmt zudem Bezug auf die Entscheidung „Planet49“ des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17, PLANET 49).
Der EuGH hatte bereits ausdrücklich gefordert, dass eine „Einwilligung“ ein aktives Tun nötig mache und nicht durch bereits gesetzte Voreinstellungen erfolge.
Eine wirksame Einwilligung setzt zudem voraus, dass die Nutzerinnen und Nutzer über Funktionsdauer der Cookies und die eventuelle Nutzung durch Dritte informiert werden.
das Gold der Verbraucher und Verbraucherinnen - der Preis des Surfens
Der Datenschutz ist nicht nur eine Art des Verbraucherschutzes, sondern stellt zudem auch bargeldlose Währung der Menschen dar, welche sich im Internet bewegen.
Die Bedeutung von Daten ist so groß, dass sie auch einen wichtigen Maßstab für die kartellrechtliche Bedeutung eines Unternehmens darstellen.
Beratungshinweise für Unternehmen zu Einwilligungen und Cookies
Die Entscheidungen von EuGH und BGH versagen nicht nur voreingestellten Cookies ihre Zustimmung. Der Bundesgerichtshof legt durch seine Auslegung des § 15 III S. 1 TMG fest, dass eine Voreinstellung mit dem Widerspruchsrecht nicht vereinbar ist. Es bedarf also einer ausdrücklichen Zustimmung seitens der Nutzerinnen und Nutzer einer Webseite. Diesem Erfordernis sind die meisten Unternehmen schon seit dem Urteil des EuGH in der Sache „PLANET 49“ im Oktober 2019 nachgekommen.
die Einwilligung für den konkreten Fall
Während die allermeisten Webseiten eine Einwilligung für Cookies vorsehen und ihrer Nutzung vorausstellen, dürfte die Frage der wirksamen Einwilligung auch in Zukuft noch sicher oft für Streit sorgen.
Denn Unternehmen sollten prüfen, ob die Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich wissen, für welchen konkreten Fall sie ihre Einwilligung erteilen.
Auch umfangreiche Belehrungen werden in Zukunft nicht dazu führen, dass solche Nutzungen, die nicht mit dem unmittelbaren Besuch der Webseite zu tun haben und nahe liegen, Gegenstand einer wirksamen Einwilligung geworden sind.
Zudem erscheint es ratsam, Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht mittels einer gemeinsamen Einwilligung dazu zu zwingen, für verschiedene Verwendungen und Nutzungen der Daten ihre Zustimmung gleichzeitig erteilen zu müssen.