Gegenstand des Lizenzrechtes ist die vertragliche Einräumung von Nutzungsbefugnissen urheberrechtlich oder auch anderweitig geschützter Rechte.
Die Vereinbarung entsprechender Nutzungsrechte kann im Rahmen von Kauf-, Werk- oder auch Mietverträgen erfolgen, der unterschiedliche Vertragstyp hat erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen, da bspw. sehr unterschiedliche Gewährleistungsregelungen gelten.
Eine wirksame Übertragung z.B. eines Nutzungsrechtes setzt eine wirksame Verfügung voraus. Dazu muß der Rechtsinhaber tatsächlich zur Verfügung über das betreffende Recht berechtigt ist. Daran kann es fehlen, weil bereits einem Dritten ein ausschließliches Recht eingeräumt wurde. Einer wirksamen Übertragung kann andererseits entgegenstehen, daß der Vertragspartner selbst gar nicht Inhaber vertraglicher Rechte ist, obwohl dies behauptet wird. Dann muß z.B. ausdrücklich die Nutzung, welche Gegenstand eines Vertrages sein soll, benannt werden und es sollte z.B. auch ein zeitlicher Rahmen für die Nutzung bestimmt werden. Beachtet werden muß bei der Rechtsübertragung jedoch auch die Möglichkeit der Kündigung, um so zu verhindern, daß man sich als Software-Entwickler u.U. zu eng an einen Vertriebspartner bindet, der auf Dauer nicht gewährleistet, eine marktgerechte Verwertung sicherzustellen. Auch sollte der Software-Entwickler bedenken, daß eine eigene Verwertung und Vermarktung verbunden mit dem Angebot eigener Serviceleistungen auf Dauer lukrativer sein kann. Entsprechende Kündigungsvereinbarungen sollten daher geschlossen werden. Vergleichbares gilt auch für wettbewerbswidriges Verhalten eines Vertreibers, welches Anlaß zur fristlosen Kündigung geben kann.
Wichtig bei der Vertragsgestaltung ist aber auch, welche anderen Vorschriften einschlägig sind, so z.B. das Urhebergesetz, welche nicht einer vertraglichen Veränderung zugänglich sind, da sie aus Gründen des Schutzes des Urhebers nicht abdingbar sind, d.h. nicht von Ihnen abgewichen werden darf.