Manipulationen bei Bewertungen auf jameda ? Es gibt zwei gegenteilige Entscheidungen des Landgerichtes Kassel und des Landgerichtes Frankfurt aus dem Juni 2020 zu der Frage, ob das Ärzteportal jameda Warnhinweise zu den Bewertungen bestimmter Ärzt*Innen posten darf. Das Landgericht Kassel erließ gegen solche Hinweise auf Antrag eine Einstweilige Verfügung gegen das Portal. Es sah darin einen Verstoß gegen vertragliche Loyalitätspflichten. Zudem sähen die AGB von jameda solche Warnhinweise nicht vor. Das Landgericht Frankfurt a.M. hingegen sah keinen Anspruch aufgrund eines Verstoßes gegen Persönlichkeits- und Eigentumsrechte. Zwar verletze ein Warnhinweis von jameda das Persönlichkeitsrecht und andere Grundrechte. Jedoch seien diese Eingriffe aufgrund der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und öffentlicher Interessen gerechtfertigt.
Unzulässige Manipulationen bei Bewertungen auf jameda? die Entscheidungen der Gerichte
Die beiden Entscheidungen betreffen das Äußerungsrecht und die Meinungsfreiheit. Sie berühren aber auch das Vertragsrecht und Persönlichkeitsrechte.
Jameda fügt in Fällen des Verdachts gekaufer Bewertungen aufgrund tatsächlicher Verdachtsmomente auf den entsprechenden Profilen Warnhinweise ein. Zu diesem Zweck beobachtet nach Auskunft von jameda ein Team von 20 Mitarbeiter*Innen Bewertungen auf dem Portal.
Die Entscheidungen des Landgerichtes Kassel (Urt. v. 15.06.2020, 10 O 703/20) und des Landgerichtes Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.06.2020, 2-03 O 167/20) gehen von zwei etwas unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen aus.
Die Entscheidung des Landgerichtes Kassel
Das Landgericht Kassel hat seine Entscheidung mit der Verletzung der vertraglichen Leistungspflichten und einer fehlenden Klausel in den Nutzungsbedingungen begründet. Aus diesem Grunde untersagte es das Posten eines Warnhinweises durch jameda.
Zudem verwies das Landgericht darauf, dass einzelne Bewertungen von jameda wohl fälschlicherweise der Verfügungsklägerin zugeordnet worden seien.
Die Grenzen zulässiger Kritik und negativer Bewertung
Die Grenzen von zulässiger Kritik und negativer Bewertung der Vertragsparteien im Verhältnis zueinander bestimmt das Landgericht gemäß der vertraglichen gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht. Dabei habe sich jede Partei so zu verhalten, dass Eigentum, Vermögen und sonstige Rechtsgüter der anderen Partei nicht verletzt werden. Nach Ansicht des Landgerichtes Kassel überschreitet der Warnhinweis von jameda die Grenzen zulässiger Kritik.
Die Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt
Das Landgericht Frankfurt hat einen Antrag auf Unterlassen gegen den Warnhinweis von jameda gemäß §§ 823 II, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 I, 2 I, 12 I, 14 I GG zurückgewiesen.
Art. 1 I und 2 I GG schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person, Art. 12 I GG die Berufsfreiheit und Art. 14 I GG das Eigentum.
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung
Das Landgericht Frankfurt bejahte zwar einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Grundrechte aus Art. 12 I und Art. 14 I GG. Das Landgericht sah diese Eingriffe jedoch aufgrund der Grundsätze der Verdachtsberichterstatung als gerechtfertigt an.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (Urt. v. 12.04.2016, VI ZR 505/14) die Auslegung des § 193 StGB und des Art. 5 I GG für die Verdachtsberichterstattung zusammengefasst.
Soweit ausdrücklich auf die Berichterstattung über einen Verdacht informiert wird, kann dies durch die „Wahrnehmung berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit“ zu Lasten einer Person gerechtfertigt sein. Diese Berichte dienten der Kontrollfuktion der Presse. Wichtig ist dabei, dass „ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information“ sprechen, besteht.
Die Schlussfolgerungen des Landgerichtes Frankfurt
Das Landgericht Frankfurt entschied zugunsten von jameda, da es im öffentliche Interesse läge, diesen Warnhinweis zu geben. Denn es bestünde ein öffentliches Interesse an einer „funktionierenden und glaubwürdigen Bewertungsplattform“.
Diese Plattformen dienten der Transparenz und dem Wettbewerb zwischen Ärztinnen und Ärzten.
Da der Warnhinweis möglichen Bewertungskäufen entgegenwirke, diene er dem Ziel der Glaubwürdigkeit der Plattform. Er sei auch nicht vorverurteilend, da er ausdrücklich auf einen bestehenden Verdacht hinweise.
Kritische Würdigung
Beide Urteile beleuchten interessante Aspekte im Zusammenhang mit dem Warnhinweis des Bewertungsportals „jameda“.
Landgericht Kassel – fehlende Klausel in den Nutzungsbedingungen und mangelnde Rücksicht
Das Landgericht Kassel weist auf den Umstand hin, dass in den Nutzungsbedingungen von jameda keine entsprechende Klausel vorgesehen war, die einen Warnhinweis vorsieht.
Hingegen stellt auch das Landgericht in Kassel nicht in Abrede, dass es wohl Hinweise für gekaufte Bewertungen auch bei der Klägerin gab.
Eine Abwägung unter Berücksichtigung der Verdachtsberichterstattung des Bundesgerichtshofes erfolgt nicht. Es unterbleibt auch eine Erörterung öffentlicher Interessen an funktionierenden Bewertungsportalen und der Transparenz des Gesundheitsmarktes.
Das Landgericht Frankfurt – zutreffende Verdachtsmomente und das öffentliche Interesse an Transparenz und Glaubwürdigkeit von Bewertungsportalen
Das Landgericht Frankfurt geht hinsichtlich des Warnhinweises von zutreffenden Verdachtsmomenten aus. Daher seien die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung beachtet worden. Der Warnhinweis diene der Glaubwürdigkeit des Bewertungsportals und den öffentlichen Interessen an Transparenz und einen funktionierenden Wettbewerb.
Eigene Meinung
Mich überzeugt das Urteil des Landgerichtes Frankfurt sehr viel mehr.
Auch wenn ich dem Urteil des Landgerichtes Kassel interessante Aspekte für die Beratungspraxis entnehme, vermisse ich bei seiner Bewertung die Berücksichtigung öffentlicher Interessen.
Die Rechtsprechung der Verdachtsberichterstattung des Bundesgerichtshofes bleibt in meinen Augen ebenfalls zu unrecht unerwähnt.
Sowohl das öffentliche Interesse an funktionierenden Bewertungsportalen und auch an Transparenz im Gesundheitssektor sollten besonders geschützt werden.