Namensrechte – bundesweite Geltung der geschäftlichen Bezeichnung von Gaststätten

Geschäftliche Bezeichnung von Restaurants, Gaststätten oder Bars genießen gemäß dem Markenrecht üblicherweise einen regional begrenzten namensrechtlichen Schutz. Dieser konzentriert sich auf den Standort der Lokals und seine unmittelbare Umgebung. Anders kann dies jedoch dann sein, wenn ein Lokal beispielsweise aufgrund seiner geschäftlichen Aktivitäten im Rahmen des Elektronischen Geschäftsverkehrs bundes- oder gar europaweit tätig ist.


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Namensrechte, Geschäftliche Bezeichnungen und Gebrauchsmarken von Restaurants, Gaststätten und Bars

Restaurants, Gaststätten und Bars verfügen zumeist über einen markenrechtlichen Schutz, der sich zunächst aus dem Gebrauch eines Namens ergibt.

der Schutz aufgrund der Nutzung als geschäftliche Bezeichnung

Als eine geschäftliche Bezeichnung gilt auch ein Name eines Restaurants und genießt als solche den Schutz des § 5 (1) MarkenG.

Gemäß § 5 (2) sind  „Unternehmenskennzeichen (sind) Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden“. Ein Schutz entsteht somit ausschließlich aufgrund des Gebrauches.

der regional begrenzte Schutzumfang

Üblicherweise ist der Schutzumfang geschäftlicher Bezeichnung von Restaurants, Gaststätten oder Bars regional sehr begrenzt. Der Schutz  wird in der entsprechenden Stadt, eventuell einer bestimmten Region gelten.

In Ausnahmefällen sind bestimmte Bars oder Restaurant auch bundesweit, in raren Ausnahmefällen auch europa- oder gar weltweit bekannt.

In jedem Einzelfall obliegt es aber dem jeweiligen Betrieb, die über die Region hinausgehende Bekannheit und damit den Schutzbereich nachzuweisen.

 


die bundesweite Geltung von Markenrechte gastronomischer Betriebe

In der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft ist es umstritten, ob ein Name eines Restaurants oder einer Gaststätte bundesweite Geltung erlangen kann.

der grundsätzliche Schutz von Namen oder Kennzeichen für gastronomische Betriebe

Grundsätzlich können Namen, Kennzeichen und Gebrauchsmarken, deren Schutz durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr entstanden ist, nur einen regionalen Schutz in Anspruch nehmen, d.h. in der Stadt, der Gemeinde, der Region oder dem Bundesland, in welchem sie nachweislich bekannt sind.

Ein weitergehender Schutz kann jedoch hinzukommen, wenn man einen Online-Shop betreibt und nachweislich bundesweit Kunden hat und dies über einen längeren Zeitraum.

der Schutz eingetragener Marken

Etwas anderes gilt nur in dem Fall, in welchem man eine Marke für Deutschland bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Markenamt (EuIPO) hat registrieren lassen. Dann gilt der Schutz bundes- bzw. europaweit.

 


Entscheidung des Landgerichtes Bielefeld

Das Landgericht Bielefeld hat einen bundesweiten Schutz im August 2024 für eine Bar in Berlin angenommen, da diese über Jahre hinweg bundesweit werbend aufgetreten war und durch einen Online-Shop über Jahre hinweg bundesweit Kunden betreut hatte.

keine Nutzung bei Zusatzangabe von Ortsnamen

Einem Konkurrenz-Unternehmen in Bielefeld, welches unter der identischen Bezeichnung und lediglich dem Zusatz Bielefeld auftrat, wurde diese identische Bezeichnung für die identischen Waren und Dienstleistungen untersagt.


Fazit

Es lohnt sich immer, vor der Namensfindung und vor allem vor dem Beginn der Namensnutzung sorgfältige Recherchen nicht nur in den betroffenen Ämtern, sondern auch in realen Welt vorzunehmen.

Wichtig ist, dass ein Untersagungsanspruch bei einem identischen Kennzeichen oder Logo, sondern auch einem ähnlichen Kennzeichen und Logo und zudem nicht nur  im Hinblick auf identische Waren und Dienstleistungsklassen, sondern auch ähnliche Klassen gegeben sein kann, weshalb eine fachanwaltliche Beratung sehr sinnvoll ist.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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