Die Frage, wann Touristen denn gemäß dem Bundesgerichtshof zu einem Rücktritt bei einer Pauschalreise berechtigt sind, richtet sich nach dem Gesetz und Vertrag. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, welche Ziele vereinbart wurden. Ebenso wichtig ist, ob der Vertrag wirksame Vertragsklauseln enthält. Nicht jede Allgemeine Geschäftsbdingungen enthalten nur wirksame Klauseln. Neue Europäische Richtlinien, sich ändernde Gesetze und die Änderung der Rechtsprechung können vertragliche Klauseln unwirksam werden lassen.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage im Jahr 2018 beschäftigt. Er hat entschieden, dass wenn bei einer Pauschalreise ein wichtiges Reiseziel nicht mehr besucht werden kann, ein Rücktritt gerechtfertigt ist. Das betrifft eine Pauschalreise (Urt. v. 16.01.2018, Az. X ZR 44/17).
Abweichungen von Reiseleistungen
Diese zwar noch zu dem für das bis zum 30.06.2018 geltende Reiserecht getroffene Entscheidung gilt auch für die neuen Regelungen, wonach in Abwesenheit einer vertraglichen Regelung Abweichungen bei der Reiseleistung und damit auch dem Ziel gemäß § 242 BGB – Grundsatz von Treu und glauben – nur in geringem Maße zulässig sind.
In diesem Fall sollte jedoch wegen einer Militärparade ein Besuch des Platzes des Himmlischen Friedens in Peking und der Verbotenen Stadt durch ein anderes Ziel ersetzt werden, welches viel weniger bekannt war.
Der Bundesgerichtshof erkennt die große Bedeutung einzelner Besuchsziele einer Reise an.
die Gefahr unwirksamer AGB
Gemäß § 308 Nr 4 BGB und den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jedoch solche Vertragsklauseln unwirksam sein. Dies gilt, wenn sie die Unzumutbarkeit nicht konkret regeln.
Dies gilt zum Beispiel für die AGB des die Reise durchführenden Veranstalters. Wenn diese die Grenze der Zumutbarkeit einer Änderung der Frage definieren, spricht dies für eine Unwirksamkeit. Wichtig ist auch, ob eine Ursache für die Änderung des Reiseziels dem Veranstalter vor Vertragsschluss der Reise bekannt waren.
Fehlt es aber an solchen Beschränkungen, so sind die entsprechenden Vertragsklauseln in den AGB der Reiseveranstalter unwirksam. Eventuelle Änderung der Leistungspflichten können ein Grund für eine Kündigung aufgrund der Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertragsverhältnisses sein.
Diese Entscheidung ist ein weiterer Hinweis darauf, dass unwirksame Klauseln gesetzliche Regelungen unverändert lassen und eventuelle Möglichkeiten für den Entwurf wirksamer Klauseln ungenutzt bleiben.