Die Antwort auf diese Frage hat auch datenschutzrechtliche Auswirkungen. Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 entschieden, dass sogenannte OTT - Dienste ("Over the Top") keine Telekommunikationsdienste im Sinne elektronischer Telekommunikationsdienste sind und bestimmten Regelungen zum Datenschutz oder dem gesetzlichen Zugang von Geheimnisdiensten nicht unterfallen.
E-Mail-Anbieter sind keine Telekommunikationsdienste
Demnach müssen E-Mail-Anbieter wie Gmail und andere Webdienste keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz eingehen oder aber bestimmte Schnittstellen zu Überwachungsstellen herstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C-193/18).
Diese Entscheidung gilt somit für solche Dienste, welche Webdienste wie Gmail darstellen. Diese Webdienste werden nicht als „elektronische Telekommunikationsdienste“ angesehen.
Das Unterscheidungsmerkmal ist also technischer Natur.