Für den stationären Handel und insbesondere auch Apotheken, aber auch für andere Marktteilnehmer, die besondere Marktverhaltensregeln zu beachten haben, ist es immer wieder ein Ärgernis festzustellen, wenn beim Handel über das Internet Regeln nicht beachtet werden, welche für den stationären Handel gelten.
Das Landgericht Magdeburg hat aber festgestellt, dass beachtet werden muss, dass beispielsweise beim Handel für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel diese über das Internet verkauft werden können, ohne dass eine gemäß § 3 des UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb) unlautere Geschäftshandlung vorliegt.
Eine entsprechende Abmahnung erwies sich damit als unberechtigt (vgl. Landgericht Magdeburg, Urt. v. 18.01.2019, Az. 36 O 48/18).
Aus diesem Grunde stünde im Fall einer solchen Abmahnung dem abgemahnten Unternehmen nicht nur ein Ersatz der Anwaltskosten vor Gericht zu, sondern zudem auch aufgrund der unberechtigten Abmahnung die vor dem Gerichtsverfahren entstandenen Anwaltskosten.