Unternehmenspersönlichkeitsrecht – gibt es das? Welche Rechte haben Unternehmen in diesem Fall?

Unternehmenspersönlichkeitsrecht - gibt es das? Welche Rechte haben Unternehmen in diesem Fall? Es gibt auch einen sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtshaftsunternehmen. Grundlage für diesen Anspruch sind auch die Art. 1 I, 2 I GG. So entscheiden Unternehmen über die Verwendung des Namens und Bildes des Unternehmens selbst. Die unbefugte Verwendung kann untersagt und Kosten- und Schadensersatzanspruch können geltend gemacht werden.


Rechtsberatung

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht am eigenen Namen, eigenen Bild und der Präsentation des Unternehmens

Wie Personen können auch Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht geltend machen, um auch die vermögensrechtliche Nutzung des eigenen Bildes, eines eigenen Namens oder einer eigenen Domain zu kontrollieren.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht

Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung von einem gemäß Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 19 III GG, Art. 8 I EMRK geschützten Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 , I ZR 217/15). Grundsätzlich sind die Nutzung oder Verwertung des Unternehmensnamens ausschließlich dem Unternehmen vorbehalten. Ob ein Eingriff in den „soziale(n) Geltungsanspruch als Kapitalgesellschaft“ rechtswidrig ist, beurteilt sich in einem Abwägungsprozess.

Rechtswidrigkeit eines Eingriffes in das Unternehmenspersönlichkeitsrechtes

Ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist dann rechtswidrig, wenn in der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem „Schutzinteresse“ des Unternehmens letzteres überwiegt. Nicht geschützt sind unwahre Tatsachenbehauptungen, geschützt jedoch die Meinungsfreiheit, soweit es sich nicht um „Schmähkritik“ handelt. Dies sind Äußerungen, bei welcher die Diffamierung und nicht nur überspitzte oder polemische Kritik im Vorgrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, I ZR 217/15 RN 42, 43 ).


Das Oberlandesgerichts Hamm zum Schutz der Selbstdarstellung eines Unternehmens aufgrund unbefugter Nutzungen von Name oder Bild

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 30.03.2023 (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2023, Az.: 4 U 130/21) die unbefugte Nutzung von Bild oder Namen eines Unternehmens zu Werbezwecken schon als solche als unzulässig erachtet.

Unbefugte Nutzung gemäß Regelungen §§ 22, 23 KUG rechtswidrige Verletzung von Bild oder Namen eines Unternehmens

Als Ausdruck der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechtes versteht das OLG Hamm schon die unbefugte Nutzung von Bild, Namen oder Domain eines Unternehmens gemäß dem KUG. Die Regelungen der §§ 22, 23 KUG (hier zu einer Auseinandersetzung zu §§ 22, 23 KUG) würden schon als solche die Nutzungen von Bildern untersagen. Es bedürfe keiner weiteren Abwägung, sondern rechtswidrig sei schon die unbefugte Nutzung.

Keine Abwägung – unbefugte Nutzung eines Bildes oder eines Namens eines Unternehmens unzulässig

Das OLG Hamm hält damit schon die unerlaubte „Dienstbarmachung“ eines Unternehmensbildes oder Unternehmensnamens gemäß §§ 22, 23 KUG für einen unzulässigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es sei ausschließlich den Unternehmen vorbehalten, über Nutzung und Verwertung seiner Bild- und Namensrechte zu unterscheiden. Für „Schutz vor einem unbefugten, durch anerkennenswerte Interessen nicht gerechtfertigten Namensgebrauch in der Werbung“ könne nichts anderes gelten.

Identifizierbarkeit eines Unternehmens

Soweit ein Unternehmen identifizierbar sei, sei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht berührt. Dann aber obliege es dem Unternehmen selbst zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen beispielsweise sein Namen für Werbezwecke genutzt werden darf.


Fazit - Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des OLG Hamm wendet die Grundsätze des Unternehmenspersönlichkeitsrechtes im Falle von Werbung streng an. Kommt es zu einer unbefugten Nutzung eines Bildes, eines Kennzeichens, einer Marke oder einer urheberrechtlich geschützten Werkes eines Unternehmens zu Werbezwecken, liegt damit auch eine Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrechtes vor.

Ist eine „Identifizierbarkeit“ eines Unternehmens gegeben, sei in jedem Fall das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und die alleinige Verfügungsbefugnis des Unternehmens berührt.

Handlungsempfehlungen

Vor einer Werbung empfiehlt es sich, Namen, Bilder, Domains oder Marken eines anderen Unternehmens als des eigenen aus dieser kommerziellen Kommunikation zu entfernen.

In jedem Fall aber sollte im Falle der Verwendung identifizierbarer fremder Bilder, Abbilder fremder Produkte, Namen oder Kennzeichen die vorherige, ausdrückliche und schriftliche Zustimmung zur Verwendung unter Vorlage der entsprechenden Werbeanzeige abgestimmt werden.



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