Die Unternehmensrechtsform sollte gut überlegt werden und bringt verschiedene Regelungen mit sich.
Wahl der Unternehmensrechtsform
Die Wahl der Unternehmensrechtsform beruht auf verschiedenen Motiven, ungeachtet der finanziellen Voraussetzungen sollte man grundsätzlich jedoch folgende Stichworte immer in seine Überlegungen einbeziehen: Geschäftsführungsbefugnisse innen und außen, Haftung, Gewinn- und Verlustaufteilung, Finanzierungsmöglichkeiten durch eigenes oder fremdes Kapital, rechtsformabhängige Aufwendungen (Gründungskosten, laufende Kosten) sowie handelsrechtliche Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften.
Gemäß deutschem Recht kann man in Form einer Personenhandelsgesellschaft (Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG) oder einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) tätig sein.
Das wichtigste Merkmal einer Tätigkeit als Einzelunternehmen oder in Verbindung mit anderen im Rahmen einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, auch BGB-Gesellschaft genannt) ist die grundsätzlich persönliche Durchführung der Geschäftsführungsaufgaben, soweit man nicht vertraglich andere Regelungen trifft, sowie die persönliche Haftung bei Verlusten und die entsprechende Teilnahme an den Gewinnen. Vorteile dieser Gesellschaftsformen sind die Formfreiheit bei der Gründung sowie die Tatsache, dass kein Mindestkapital erforderlich ist.
Die juristischen Personen hingegen bedürfen aufgrund der Formbedürftigkeit jeweils eines notariellen Vertrages für ihre Gründung und eines bestimmten Mindestkapitals, welches bei der GmbH 25.000 EUR und bei der Aktiengesellschaft 50.000 EUR beträgt. Bei diesen juristischen Personen gibt es grundsätzlich keine notwendige Identität von Gesellschaftern und Geschäftsführern und die Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sofern nicht Gesellschafter als Geschäftsführer gesellschaftsrechtliche, gesetzlich normierte Vorschriften verletzen.
Die Geschäftsführung wird in Personenrechtsgesellschaften grundsätzlich von allen, in abweichenden Fällen von den vertraglich dazu bestimmten Personen durchgeführt. Die juristischen Personen zeichnen sich dagegen durch besondere Bestellungs- bzw. Anstellungsakte aus, welche die Wirksamkeit der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit voraussetzen. Das Verhältnis zwischen GmbH-Geschäftsführer und Vorstand einer AG zu seinen Aktionären zeichnet sich dagegen im ersten Fall durch eine enge Bindung an die Gesellschafter und im zweiten Fall durch eine weitgehende Unabhängigkeit gegenüber den Aktionären aus, welche nur eingeschränkt durch die Kontrolle von Seiten des Aufsichtsrates beschränkt wird.
Die Haftung der GmbH-Gesellschafter sowie der Aktionäre sowie ihre Beteiligung am Gewinn ist jedoch weitgehend auf ihre jeweiligen Anteile beschränkt, vertragliche Regelungen können einen Verlustausgleich oder eine Erhöhung der Beteiligung vorsehen. Ein weiterer Vorteil der juristischen Personen liegt in der vereinfachten Möglichkeit sich an einem Unternehmen zu beteiligen, wofür gesetzliche Regelungen vorgesehen sind und wodurch ein erleichterter Zugang für Fremdkapital geschaffen wird. Die GmbH und die AG werden beide schon aufgrund des Gläubigerschutzes umfangreichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften unterworfen.
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