das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – die mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) regelt die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen. Zwar werden zunächst Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter/Innen erfasst, ab 2024 solche ab 1.000 Arbeitnehmer/Innen. Aber die Handelsplattformen, Handelsketten oder auch produzierende Unternehmen können es sich gar nicht leisten, Produkte zu verwenden, welche nicht dem LKSG entsprechen. Aus diesem Grunde werden auch KMU schon jetzt ihre Produkte und gegebenfalls auch ihre Zulieferer überprüfen müssen. Hier sollen einige grundlegende Gesichtspunkte erklärt werden.




die Anwendung des Gesetzes - rechtliche Konsequenzen für direkt und indirekt betroffene Unternehmen

Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) sollen Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen der Umweltstanddards vermieden werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ überwacht diese.

keine Kinderarbeit, keine Arbeiten von Menschen als „Sklaven/Innen“, keine Zwangsarbeit

Das nachvollziehbare Anliegen des Gesetzes ist es, keine Kinderarbeit, keine Arbeiten von Menschen als „Sklaven/Innen“ und keine Zwangsarbeit zu entlohnen. Damit soll die ökonomische Verwertung solcher Produkte verhindert werden.

keine Verwertung umweltschädigender Produkte

Aber auch die Verletzung von rechtlich normierten Umweltstanddards kann zu schwerwiegenden, rechtlichen Konsequenzen führen.

die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,  die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden

Von besonderer Bedeutung sind aber auch die inländischen und ausländischen Standards, welche den Arbeits- und Gesundheitsschutz regeln. Die Einhaltung entsprechender die Mitarbeiter/Innen schützenden Vorschriften ist also ein rechtlicher Mindeststandard. Zudem schützt er auch die rechtskonform handelnden Mitbewerber und Mitbewerberinnen. Dies gilt auch für das Betriebsverfassungsrecht.

die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns

Gerade auch im Bereich der Entgeltzahlungen und damit möglicher unterschiedlicher Vergütungen von Frauen und Männern werden zukünftig auf Unternehmen Fragen zukommen.

 


die betroffenen Unternehmen - Eigengeschäftsbereich, direkter Vertragspartner und mittelbarer Zulieferer

Somit stellen sich für Unternehmen schon jetzt unterschiedliche Fragen.

Diese können diese in ihrem eigenen Geschäftsbereich, gegenüber ihrem direktem Vertragspartner wie auch mittelbare Zulieferer betreffen.

 


keine Garantiehaftung oder Erfolgspflicht, aber Bemühenspflicht

Die Unternehmen unterliegen gem. § 3 Abs. 2 LkSG weder einer Erfolgspflicht noch einer Garantiehaftung. Jedoch sind sie aber gezwungen nachzuweisen, dass sie gemäß den Kriterien der Angemessenheit ihre Bemühenspflichten erfüllt haben.

der eigene Geschäftsbereich (inklusive verbundener Unternehmen), die unmittelbaren zuliefernden Vertragspartner und die mittelbaren Zulieferer

 

Dabei defniniert das LkSG die Lieferkette in drei Bereichen mit unterschiedlich strengen Anforderungen an die Erfüllung der verschiedenen Sorgfaltspflichten: zunächst der eigene Geschäftsbereich (inkl. verbundener Unternehmen), die unmittelbaren Zulieferer sowie die mittelbaren Zulieferer.

international anerkannte Standards

Die maßgebliche Definition der Sorgfaltspflichten entnimmt das LkSG international bekannten und anerkannten Standards.

Maßgeblich sind die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die auf den drei Säulen „Schutz, Achtung und Abhilfe“ beruhen.

Definition gemäß §§ 4 – 10 LKSG

In Anlehnung an die internationalen Maßstäbe hat der Gesetzgeber in Deutschland die Sorgfaltspflichten geregelt, die durch die verpflichteten Unternehmen angemessen und wirksam umzusetzen sind. Diese Sorgfaltspflichten findet man in den §§ 4 bis 10 LkSG.


Berichtspflicht betroffener Unternehmen

Die Unternehmen, welche in den Anwendungfall des LKSG fallen, haben jährlich einen entsprechenden Bericht zu erstellen.

Der Inhalt des Berichtes

  1. Ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer Sorgfaltspflicht das Unternehmen identifiziert hat.
  2. Was das Unternehmen unter Bezugnahme der im Gesetz beschriebenen Pflichten unternommen hat (§§ 4 – 9), dazu zählen die Elemente der Grundsatzerklärungen (§ 6) sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden (§§ 8, 9) getroffen hat.
  3. Wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
  4. Welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Ratschlag an direkte Vertragspartner und mittelbare Zulieferer

Auch direkte Vertragspartner und Zulieferer sind daher sehr gut beraten, einmal selbst die international anerkannten Standards wie auch die Anforderungen an die Sorgfalt selbst zu beachten.

Zudem aber – und dies werden auch die Unternehmen erwarten, auf welche das LKSG direkt Anwendung findet – sind sie gut beraten, eigene Überprüfungen vorzunehmen.

Außerdem sollten sie diese Prüfungen auch selbst festhalten und dokumentieren.


rechtliche Konsequenzen im Falle einer Rechtsverletzung - Eigenbetriebe und Zulieferer

keine automatische Weitergabe der Pflichten an Vertragspartner oder mittelbare Zulieferer

Die Pflichten aus dem LkSG können ihrer Natur nach nicht ohne weiteres an die direkte Vertragspartner oder mittelbaren Zulieferer weitergegeben werden. Das betrifft beispielsweise Berichtspflichten gegenüber der Behörde wie aber auch der Öffentlichkeit.

keine Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA

Aber auch mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA hat ein direkter Vertragspartner oder mittelbarer Zulieferer außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches nicht zu rechnen.

eigene Verantwortung der Unternehmen, Lieferketten zu überwachen

Zudem bleiben die unter das Gesetz fallenden Unternehmen in eigener Verantwortung verpflichtet, ihre Lieferketten ständig zu kontrollieren und die gesetzliche Pflichten zur Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu erfüllen.

vertragliche Verpflichtungen von direkten Vertragspartnern und mittelbaren Lieferanten

Selbstverständlich aber können die Unternehmen, auf welche das Gesetz anwendbar ist, ihre direkten Vertragspartner und mittelbare Lieferanten auf bestimmte vertragliche Standards verpflichten.


Beratung für KMU

Aufgrund meiner eigenen Erfahrung aufgrund meiner Beratung in Compliance Fragen für große Unternehmen ergibt es verschiedene Ansätze, KMU`s beratend zur Seite zu stehen.

die Prüfung vertraglicher Pflichten der Unternehmen

Zunächst sollte ein KMU auch in diesem Fall gut sorgfältig prüfen, welche Verträge es unterzeichnet und ob es vertragliche Verpflichtungen überhaupt einhalten kann.

Werden die vorgeschriebenen Standards nicht eingehalten, kommen Schadensersatzforderungen in nicht unerheblicher Höhe im Falle einer Vertragsverletzung auf die KMU zu.

die Wirksamkeit von Vertragsklauseln

Gerade auch jetzt im Zusammenhang mit der Einführung des LSK erscheint es ratsam, im Falle einer Vertragsverletzung umgehend anwaltlichen Rat zu bemühen.

Nicht jede Klausel ist wirksam und eine unvorsichtige Antwort im Falle des Vorwurfes einer Vertragsverletzung kann zu einer nicht notwendigen Weitergabe von Informationen führen.



Verwandte Kategorien:

Gewerblicher Rechtsschutz

Verschlagwortet unter:

Abmahnung Compliance Elektronischer Geschäftsverkehr Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) Gewerblicher Rechtsschutz Haftungsfragen Unlauterer Wettbewerb Wettbewerbsrecht

Kontakt

Menü

Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

Alle Rechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie insbesondere den Beiträgen von Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M., bleiben ausdrücklich vorbehalten. Einer Verwendung für das Training von Künstlicher Intelligenz durch die Verwendung der Inhalte dieser Webseite wird insgesamt widersprochen und zwar der Verwendung von Teilen von Texten oder ganzen Texten, wie insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf Überschriften, Begriffe, bestimmte Formulierungen, bestimmte Text-Abschnitte, der Nutzung von Abbildungen oder Symbolen oder dem gesamten Inhalt der Website. Es bleiben sämtliche Rechte vorbehalten.