Jede Krise kann auch eine Chance beinhalten. Wenn man durch eine kluge Existenzgründung die Grundlage für eine erfolgreiche Umsetzung einer Geschäftsidee schafft, nutzt dies allen. Kluge Konzepte und Innovationen sind schützenswert und sie sollten von Anfang an auch an einen werthaltigen Schutz Ihrer Konzepte, Werke, Ihrer Software oder Ihrer Technik denken. Fragen Sie mich - persönlich oder online stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung. Aufgrund meiner Erfahrung als Rechtsanwalt in der Beratung und der gerichtlichen Vertretung von Mandantinnen und Mandanten berate ich Sie gerne. Im Bereich des Zivilrechtes wie auch zum Beispiel bei der Gründung eines Unternehmens. Ich entwerfe AGB oder Lizenzverträge. Bei der Gestaltung einer Webseite und der Registrierung einer Domain oder einer Marke helfen Ihnen meine langjährigen Erfahrungen. Dies betrifft auch die Gründung eines Unternehmens und die richtige Auswahl der für Sie passenden Rechtsform. Für eine solche Erstberatung berechne ich Ihnen 350,00 € netto, d.h. zusammen mit der Umsatzsteuer von 19 % (66,50 €) ein Gesamtbetrag in Höhe von 416,50 €. Dieses Gespräch kann selbstverständlich auch online stattfinden. Ich freue mich auf Ihre Reaktion.
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen essentiell. Innovationen verlangen oft umfanreiche Planungen und Investitionen. Jedes Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass diese Innovationen exklusiv ihm selbst zur Verfügung stehen.
Der Schutz von Werken, Produkten und auch Konzepten
Sowohl das Urheberrecht als auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützen Erfinder und Kreative. Aber auch das Patentgesetz oder das niederschwelligere Gebrauchsmustergesetz wahren die Chancen für Unternehmen, um ihre Produkte zu vermarkten.
Der Schutz im Falle fehlender Vereinbarungen
Grundsätzlich sollte durch vertragliche Regelungen mit Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen seine Proukte und technische Innovationen schützen.
Leitende Angestellte und Zulieferer
Aber auch leitende Angestellte, Zulieferer oder Dienstleister sollten durch entsprechende vertragliche Geheimhaltungsklausel erfasst werden.
Das Geschäftsgeheimnisgesetz
Kommt es dennoch zu einer Rechtsverletzung, findet das Geschäftsgeheimnisgesetz Anwendung.
Der Schutz im Falle fehlender Vereinbarungen
Aber auch im Falle fehlender Vereinbarungen sollte man bei der unzulässigen Weitergabe von Informationen anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 28.04.2022, 6 U 39721) hat selbst in einer Situation fehlender vertraglicher Schutzklauseln den Schutz von Geschäftsgeheimnissen diskutiert.