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Grundgedanken für Existenzgründer/Innen – Unternehmensnamen, Produktbezeichnungen, Marken, Slogans

Unternehmensgründungen sind komplex. Gerade aber der Unternehmensname, Produktbezeichnungen und Marken sollten in der Gründungstimeline eine Priorisierung beanspruchen. Rechtliche Fragen zur Möglichkeit der Markeneintragung wie auch der Vermeidung der Verletzung von Rechten Dritter sollten vor der Unternehmensgründung gelöst worden sein. Sorgfältige Beachtung erfordern aber auch Informationen zu Produkten und Dienstleistungen.

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der Anspruch auf Netzneutralität für alle

der Anspruch auf Netzneutralität für alle ! Was bedeutet eigentlich "Netzneutralität" im Sinne des europäischen Rechtes ? Und wann sind vertragliche Regelungen als Netzwerkmanagement gerechtfertigt ? Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung vom 15. September 2020 (RS C - 807/18 und 39/19) entschieden, vertragliche Regelungen als rechtswidrig zu verwerfen. Der Grund hierfür in zwei Rechtssachen war, dass die maßgeblichen Regelungen von Telekommunkationsunternehmen nach kommerziellen Kriterien unterschieden. Dies aber ist nach dem europäischen Recht unzulässig.

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„Ritter Sport“ – eine Verpackung ohne ästhetischen Wert

"Ritter Sport" - eine Verpackung ohne ästhetischen Wert ? Viele Liebhaber von Schokolade haben auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes geschaut, welches den Wert der Verpackung für das Marketing unterstreicht. Gerade auch Geschäftsführerinnen von kleinen Unternehmen oder Existenzgründer verkennen die Bedeutung des Markenrechtes. Befindet man sich in dem Stress der Unternehmensgründung, so will man sich mit der Produktidee oder der Innovation beschäftigen. Fragen der Unternehmensbezeichnung oder gar einer eingetragenen Marke gelten als zweitrangig. Da im Fall der Verpackung der "Ritter-Schokolade" der Rechtsstreit über 10 Jahre gedauert hat, so sollte man der Marke oder Unternehmensbezeichnung größere Beachtung schenken.

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Erstattung Darlehenszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Erstattung Darlehenszinsen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ! Dieses Urteil des EuGH schützt Darlehensnehmer und Darlehensnehmerinnen, wenn eine Bank nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit zum Widerruf belehrt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2020, C 301/18). Zahlen die Darlehensnehmer das Darlehen und die Zinsen als Nutzungsersatz zurück, so ist die Bank ihrerseits verpflichtet, die Tilgung und die Zinsen an die Darlehensgeber zu erstatten. Jedoch haben die Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz für die von ihnen gezahlten Zinsen.

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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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