Urteile auf dem Gebiet des IT-Rechts umfassen auch den Bereich des Softwarerechtes und damit den Kauf, die Erstellung, die Miete und den Verkauf von Software und den Erwerb von entsprechenden Lizenzen.
Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2008 - Az.: 12 O 431/08
Verkauf vorinstallierter Software auch ohne Hardware zulässig
Leitsatz:
Es ist nicht nur ohne die Zustimmung, sondern insbesondere auch gegen den Willen des Herstellers möglich, solche Software, die auf Hardware vorinstalliert erworben worden ist, ohne diese Hardware weiter zu verkaufen
Sachverhalt:
Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Softwareherstellers gegen einen Händler.
Der Softwarehersteller vertreibt seine Software über eigene Händler, die diese Software auf Computersystemen vorinstalliert und die entsprechenden Nutzungsrechte an die Kunden übertragen haben. Dabei ist es den Kunden – wie gesetzlich vorgeschrieben – gestattet, eine Sicherheitskopie anzufertigen, welche der Kunde gemäß den Lizenzbestimmungen nur mit der Hardware weiter veräußern darf.
Der später verklagte Händler hat diese Sicherheitskopien erworben, sich gleichzeitig von den Kunden versichern lassen, dass diese tatsächlich die weitere Software auf ihrem Rechner gelöscht haben und dann die Software an Dritte ohne Hardware weiter verkauft.
Der Hersteller vertrat die Auffassung, dies sei nicht rechtens.
Entscheidung:
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es das Verhalten des Händlers nicht für rechtswidrig hielt. Es ging davon aus, dass der Softwarehersteller die Software in den Verkehr gebracht habe und sich aus diesem Grunde eine Erschöpfungswirkung ergeben habe. Somit stünden einer Weiterveräußerung keine Hindernisse mehr im Weg.
Das Gericht sah in dem Verhalten des Händlers keine Urheberrechtsverletzung. Der Softwarehersteller habe das Produkt willentlich in den Verkehr gebracht. Dies löse eine Erschöpfungswirkung aus, d.h. das in den Verkehr gebrachte Produkt darf weiterveräußert werden.
Aus diesem Grund ging das Gericht auch davon aus, dass der Weiterverkauf in einer anderen Form als der Erstwerwerb auch zulässig sei. Denn in bestimmten Fällen stände einer Vervielfältigung eines bereits in den Verkehr gebrachten Stücks nichts entgegen. Dies sei schon dann der Fall, wenn eine solche Vervielfältigung wirtschaftlich erforderlich sei. Diese Erforderlichkeit ergab sich im vorliegenden Fall, da ein Weiterverkauf des Rechners selbst oder aber der Festplatte schon an der praktischen Umsetzung scheitern dürfte, weil sie für viele nicht praktikabel sei.
Denn eine Vielzahl von Kunden, die Software erwerben wollen, sei nur an dem Erwerb von Software interessiert, nicht aber an gebrauchter Hardware. Zudem seien für diesen Zweck umfangreiche Vorbereitungen wie die Datensicherung sowie das Löschen von Daten auf der Festplatte notwendig, welche ausscheiden.
Aus diesem Grund stellt die Weitergabe von Software auch eine Handlung im Sinne des Urheberrechtes dar, da bei der gleichzeitien Löschung eine unzulässige Mehrfachnutzung ausgeschlossen sei.
Anmerkung
Es gibt nun eine Vielzahl von Urteilen zu der sogenannten „used software“. Während das OLG Hamburg die Werbung für solche Software als zulässig erachtet hat, hält das OLG München den Weiterverkauf solcher Software weiterhin für unzulässig und zwar gemäß einer jüngeren Entscheidung auch im Falle der Weitergabe des Originaldatenträgers (OLG München, Urteil v. 03.07.2008, 6 U 2759/07). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt. Sicher ist leider nur, dass die Rechtslage unsicher ist.
Weitere Beiträge zum Thema Urteile zum Softwarerecht:
- VW Diesel – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
- Softwarevertrag als Mietvertrag – wesentliche Aufklärungspflichten des Vermieters
- Erhalte ich ein Patent für Künstliche Intelligenz (KI)?