Zugangsrechte gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz - das Urheberrecht ist keine relevante Schranke.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 26. Januar 2018 – 6 A 343/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern denn ein Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu einem PPP-Projekt (Public-Privat-Partnership) einer Haftanstalt an z.B. einen Journalisten herauszugeben ist oder das Zweck des Urheberrechtes dem entgegensteht.
Das Urteil
Das Gericht entschied, das Urheberrecht könne einer Akteneinsicht gemäß den Informationsfreiheitsgesetzen nicht im Wege stehen.
Zum einen vertrat das Verwaltungsgericht die nicht unumstrittene Ansicht, dass der Bericht der Wirtschaftsprüfer nicht die gemäß dem Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe erreiche, um überhaupt den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen zu können.
Zum anderen würden weder das Erstveröffentlichungsrecht noch das Vervielfältigungsrecht davon berührt, dass auf Antrag Akteneinsicht gewährt werde. Selbst wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, darf es daher eingesehen aber nicht unbedingt online veröffentlicht oder auch offline vervielfältigt werden.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die sich selbst vertretende Behörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, aus welchem Grunde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Das Informationsfreiheitsgesetz bleibt ein interessantes Gebiet.