Arbeitnehmer­erfindungsgesetz

Eine besondere Variante des Patentrechtes stellt das Arbeitnehmererfindungsgesetz dar, welches den patentrechtlichen Schutz im Arbeitsverhältnis regelt.


Das Arbeitnehmererfindungsgesetz befaßt sich nicht nur mit Erfindungen iSd Patent- oder Gebrauchsmustergesetzes, sondern auch mit sogenannten technischen Verbesserungsvorschlägen, welche von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit oder in Anlehnung an die Erfahrungen während der Arbeitszeit gemacht werden (Diensterfindungen) oder sonstigen, sogenannten freien Erfindungen, für welche grundsätzlich den Arbeitnehmern das Recht der Anmeldung und der Verwertung zusteht. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, Diensterfindungen oder freie Erfindungen anzuzeigen, der Arbeitgeber hat dann innerhalb einer bestimmten Zeitspanne das Recht,  sämtliche Rechte an diesen Erfindungen gegen die Gewährung einer angemessenen Vergütung in Anspruch zu nehmen.

Diese die Arbeitnehmer schützenden Rechte können grundsätzlich nicht vertraglich beschränkt oder aufgehoben werden.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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