Gewerblicher Rechtsschutz

Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst den rechtlichen Bereich des Vertriebs und des Schutzes des geistigen Eigentums eines Unternehmens.


Dazu zählen das Marken- und Namensrecht, durch welches ein Unternehmen seine Marke und seinen Namen schützt. Wichtig ist aber auch das Domainrecht, wodurch der Schutz des eigenen Namens im Internet gewahrt wird und Möglichkeiten der Verteidigung gegen unberechtigte Nutzungen aufgezeigt werden.

Werbemaßnahmen müssen sich aber nicht nur an den Regelungen des Markengesetzes, sondern insbesondere auch an den Regelungen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb messen lassen. Denn sowohl die Auszeichnung von Preisen als auch besondere Werbemaßnahmen können leicht Gegenstand von Abmahnungen werden, die nicht nur zeit-, sondern auch kostenintensiv sind. Auch aus diesem Grunde empfiehlt es sich, daß man insbesondere umfangreiche Werbetexte einer genauen rechtlichen Prüfung unterzieht.

Unternehmen wie beispielsweise Handelsunternehmen ist daran gelegen, den verkauf ihrer Waren rechtssicher zu gestalten. Daher zählt zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften auch das Kartellrecht, welches für Vertriebsverträge zu beachten ist. Denn Exklusivvertriebsverträge oder andere exklusive Lieferbedingungen bedürfen der Beachtung des Kartellrechtes, damit es sich nicht um unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vorschriften handelt.

Den Schutz des Geistigen Eigentums umfassen das Urheberrecht und das Patentrecht, das Geschmacksmusterrecht und das Gebrauchsmusterrecht. Dadurch werden Erfindungen (Patentrecht / Gebrauchsmusterrecht) ebenso geschützt wie auch kreative Beiträge (Urheberrecht / Geschmacksmusterrecht).

Nicht zuletzt gehören auch das Softwarerecht und das Lizenzrecht zu den Rechtsgebieten, welche für ein Unternehmen maßgeblich sind und einer entsprechenden Beratung bedürfen. Das Lizenzrecht umfasst dabei die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke wie Websites, Graphiken, Texte, Musik und Software sollte daher insbesondere vor einem kostspieligen Auftrag Gegenstand einer entsprechenden Beratung sein, damit nicht nur die notwendige umfassende Nutzung, sondern insbesondere auch Bearbeitung und Fortentwicklung durch Dritte Gegenstand einer entsprechenden Regelung vor Abschluss eines kostspieligen Vertrages zugeführt werden.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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