In der Krise innovativer werden – wie man Geistiges Eigentum nutzen kann

In der Krise innovativer werden - wie man Geistiges Eigentum nutzen kann ! Es sind keine einfachen Zeiten und es lohnt sich, darüber nachzudenken, wie man vorhandenes Geistiges Eigemtum selbst oder durch Dritte nutzen kann.




die Krise nutzen - innovativer werden

Krisen vermeiden durch die Hebung der immateriellen Schätze sollte ein Motto sein, um besser durchs Leben zu kommen.
Wir leben in keinen einfachen Zeiten und gerät man in eine Krise, sollte man sich aktiv überlegen, wie man damit umgeht. Die Hände in den Schoß zu legen ist keine Option, zumindest keine gute.
Eine der Möglichkeiten ist es, Immaterialgüter zu nutzen oder durch Dritte vielleicht für einen selber gewinnbringender nutzen zu lassen.

Grundlegende Fragen

Bevor man eine rechtliche Beratung in Anspruch nimmt, sollte man sich also einige grundlegende Fragen beantworten.
1. möchte ich das Eigentum an einer Marke, einem Werk, einem Patent behalten ?
2. wie lange soll ein Lizenzvertrag dauern ?
3. wie möchte ich mich bezahlen lassen – Pauschalsumme oder jährliche Gebühr ?

das Urheberrecht

Ein Urheberrecht kann man hingegen nicht übertragen – im Gegensatz zu dem amerikanischen Recht. Insofern unterscheidet sich das Urheberrecht vom Markenrecht. Dabei schützt das Urheberrecht gemäß § 2 II UrhG persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen. Deutsche Gerichte nehmen dabei bei einem europäischen „Werk“-Begriff einen eigenen Beurteilungsspielraum in Anspruch. Bewegt sich jemand außerhalb von  „vorhandenen und praktizierten Gestaltungsgepflogenheiten“  und führt „abweichende Regeln“ ein, so gewährt das Landgericht Köln Schutz (vgl. LG Köln, Urteil vom 09.06.2022, 14 O 283/20)

die Lizenz für die Nutzung eines Werkes

 

Jedoch läßt auch das Urheberrecht die Möglichkeit zu, durch die Einräumung von einfachen oder exklusiven Lizenzen jemand anders die Nutzung zu gestatten.

die Zahlung einer Pauschalsumme oder eine Lizenzgebühr

Dies kann man durch die Zahlung einer Pauschalsumme ermöglichen, ansonsten aber auch durch eine am Umsatz orientierte prozentuale Beteiligung. Natürlich kann man diese Modelle aber auch miteinander verbinden. In jedem Fall sollte man sehr sorgfältig nachdenken, um einen solchen Vertrag zu entwerfen.

weitere Güter des Geistigen Eigentums

Aber auch andere Formen des „Geistigen Eigentums“ – Design, Patente, Gebrauchsmuster – können Vertragsgegenstand einer lukrativen Vereinbarung sein.
Es kommt immer darauf an, den Schutz der eigenen Innovation mit einer für den Vertragspartner wirtschaftlich interessanten Lösung zu verbinden.
Wenn Sie Interesse an einer Erstberatung haben, dann lassen Sie mich dies gerne wissen.

das Markenrecht

Domains, Marken, urheberrechtlich geschützte Werke – es gibt viele Formen „Geistigen Eigentums“, an welchen Rechte bestehen, die man entweder selbst nutzen kann, sie anderen zur Nutzung überläßt oder veräußert.

eine Lizenzvereinbarung im Markenrecht

Das Markengesetz sieht eine Veräußerung einer Marke ausdrücklich vor. Hat man sich im Unternehmen aber noch nicht entschieden, wie man mit diesem „Asset“ umgehen will, so kann man selbstverständlich auch eine Lizenzvereinbarung schließen.

eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz ?

Wichtig ist, dann dass man sich zunächst einmal darüber im Klaren ist, ob man eine einfache Lizenz oder eine ausschließliche Nutzungslizenz vergeben möchte. Letztere führt dazu, dass man selbst von der Nutzung einer Marke ausgeschlossen ist und nur eine Lizenznehmerin oder ein Lizenznehmer die Marke nutzen darf.

die Abgrenzung der Nutzung

 

Möchte man dies nicht, weil man die Marke selbst noch nutzen will, so sollte sich darüber im klaren sein, für welchen Bereich man eine Marke nutzen will.
Viele weitere wichtige Aspekte erörtere ich sehr gerne mit Ihnen.


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(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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